BGH, Urteil vom 17.02.2026 – 6 StR 136/25
Wer bei einem Raub selbst nicht zuschlägt, niemanden bedroht und möglicherweise nicht einmal unmittelbar am Tatort handelt, kann trotzdem als Mittäter bestraft werden.
Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe.
Nicht nur die unmittelbare Tatausführung zählt
Sind mehrere Personen an einer Straftat beteiligt, muss geklärt werden, welche Rolle jeder Einzelne gespielt hat.
Dabei ist nicht allein entscheidend, wer die eigentliche Tat unmittelbar ausgeführt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann Mittäter auch sein, wer seinen eigenen Tatbeitrag derart in das gemeinsame Geschehen einfügt, dass sein Handeln als Teil der Tätigkeit der anderen Beteiligten und deren Handeln umgekehrt als Ergänzung seines eigenen Tatbeitrags erscheint.
Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens.
Von Bedeutung sind insbesondere das eigene Interesse am Taterfolg, Umfang und Bedeutung des Tatbeitrags sowie die tatsächliche oder zumindest gewollte Herrschaft über das Tatgeschehen.
Vorbereitung kann ausreichen
Das ist gerade bei arbeitsteilig begangenen Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Wer beispielsweise Tatorte auskundschaftet, Täter zum Tatort fährt, Fluchtfahrzeuge organisiert, während der Tat wartet oder anschließend die Täter abholt, ist nicht automatisch lediglich Gehilfe.
Je nach Gesamtbild können solche Handlungen Teil einer gemeinschaftlich geplanten und durchgeführten Tat sein und damit eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB begründen.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Umgekehrt bedeutet die Entscheidung aber nicht, dass jede Unterstützungshandlung automatisch zur Mittäterschaft führt.
Gerade hier liegt eine wichtige Aufgabe der Verteidigung.
Es muss konkret geprüft werden:
Welche Rolle hatte der Beschuldigte bei der Planung? Wie wichtig war sein Beitrag für die Tat? Hatte er Einfluss auf deren Durchführung? Welches eigene Interesse hatte er am Taterfolg? Wollte er die Tat als eigene oder lediglich als fremde Tat unterstützen?
Die Abgrenzung kann erhebliche Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafmaß haben.
Nicht allein die Anwesenheit am Tatort und auch nicht allein die unmittelbare Tatausführung entscheiden über Mittäterschaft. Entscheidend ist die konkrete Rolle des einzelnen Beteiligten im gesamten Tatgeschehen.
BGH, Urteil vom 17.02.2026 – 6 StR 136/25