§ 181a StGB – einfach erklärt
Was bedeutet Zuhälterei?
Unter Zuhälterei versteht man die strafbare Ausbeutung oder Kontrolle einer Person, die der Prostitution nachgeht.
Nicht jede Beziehung zu einer Prostituierten ist strafbar. Auch wer von einer Prostituierten Geld geschenkt bekommt oder mit ihr zusammenlebt, macht sich nicht automatisch wegen Zuhälterei strafbar.
Strafbar wird das Verhalten insbesondere dann, wenn der Täter
- eine Prostituierte ausbeutet,
- sie wirtschaftlich abhängig macht oder
- ihre persönliche oder wirtschaftliche Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt.
Ein einfaches Beispiel
A verlangt von B, die als Prostituierte arbeitet, sämtliche Einnahmen herauszugeben.
Von dem Geld erhält B nur einen kleinen Teil zum Leben.
A lebt ausschließlich von ihren Einnahmen.
→ Dies kann eine strafbare Zuhälterei sein.
Weitere Beispiele
Beispiel 1 – Vollständige Kontrolle
Der Täter bestimmt,
- wann gearbeitet wird,
- welche Kunden angenommen werden,
- welche Preise verlangt werden
und kassiert sämtliche Einnahmen.
→ Typischer Fall der Zuhälterei.
Beispiel 2 – Wirtschaftliche Ausbeutung
Eine Prostituierte muss den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen an den Täter abgeben.
Dieser finanziert hiervon seinen gesamten Lebensunterhalt.
→ Strafbare Ausbeutung kann vorliegen.
Beispiel 3 – Einschüchterung
Der Täter droht mit Gewalt, falls die Prostituierte eigene Entscheidungen trifft oder ihre Tätigkeit beendet.
→ Auch dies kann den Tatbestand erfüllen.
Typische Problemfälle
Reicht es aus, mit einer Prostituierten zusammenzuleben?
Nein.
Allein eine Beziehung oder gemeinsame Wohnung begründet keine Strafbarkeit.
Es müssen die Voraussetzungen des § 181a StGB erfüllt sein.
Darf sich ein Partner finanziell unterstützen lassen?
Ja.
Nicht jede finanzielle Unterstützung ist strafbar.
Entscheidend ist, ob eine strafbare Ausbeutung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der Prostituierten vorliegt.
Wann liegt eine Ausbeutung vor?
Eine Ausbeutung liegt insbesondere vor, wenn der Täter die wirtschaftliche Lage der Prostituierten systematisch zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt und sie dadurch finanziell abhängig hält.
Ist Gewalt erforderlich?
Nein.
Gewalt ist keine Voraussetzung.
Auch wirtschaftlicher Druck, Kontrolle oder psychische Einflussnahme können genügen.
Abgrenzung zum Menschenhandel
Menschenhandel und Zuhälterei werden häufig gemeinsam verwirklicht, sind aber unterschiedliche Straftaten.
Beim Menschenhandel steht das Anwerben, Befördern oder Ausnutzen einer Person zur späteren Ausbeutung im Vordergrund.
Die Zuhälterei betrifft dagegen die Ausbeutung oder Kontrolle einer bereits der Prostitution nachgehenden Person.
Strafrahmen
Die Zuhälterei wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Gesetzestext (§ 181a StGB)
§ 181a StGB – Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine Person, die der Prostitution nachgeht, bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und dadurch ihre persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit erheblich beeinträchtigt.
(2) Der Versuch ist strafbar.