Ausfuhr von Fahrzeugen nach Russland
Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine gelten umfangreiche Sanktionen der Europäischen Union. Dazu gehört insbesondere das Verbot, bestimmte Fahrzeuge sowie zahlreiche weitere Güter nach Russland zu verkaufen, auszuführen oder dorthin zu verbringen.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert in Deutschland ein Strafverfahren.
Rechtsgrundlagen
EU-Recht
Die maßgebliche Vorschrift ist die
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Sie enthält zahlreiche Verbote hinsichtlich
- Verkauf,
- Lieferung,
- Ausfuhr,
- Verbringung sowie
- mittelbarer Bereitstellung
bestimmter Waren an Russland oder zur Verwendung in Russland.
Insbesondere sind zahlreiche Kraftfahrzeuge von den Ausfuhrverboten erfasst.
Deutsches Strafrecht
Verstöße gegen EU-Sanktionsvorschriften werden in Deutschland insbesondere über
- das Außenwirtschaftsgesetz (AWG),
- die Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
strafrechtlich verfolgt.
Wesentliche Strafnormen sind insbesondere
- § 18 AWG (Straftaten)
- § 19 AWG (leichtfertige Verstöße)
- § 82 AWV (Bußgeldvorschriften, soweit einschlägig)
Wann macht man sich strafbar?
Eine Strafbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn jemand vorsätzlich
- ein Fahrzeug nach Russland exportiert,
- ein Fahrzeug über Drittländer (z. B. Kasachstan, Armenien, Georgien, Kirgisistan oder Belarus) nach Russland gelangen lässt,
- bei der Ausfuhr falsche Angaben macht,
- den tatsächlichen Endempfänger verschleiert,
- Umgehungsgeschäfte organisiert oder unterstützt,
- wissentlich an einer Sanktionsumgehung mitwirkt.
Auch der Versuch einer Umgehung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Typische Fallkonstellationen
In der anwaltlichen Praxis treten unter anderem folgende Sachverhalte auf:
- Export hochwertiger Gebrauchtwagen nach Russland
- Ausfuhr über Zwischenhändler
- Verkauf an Personen in Drittländern mit anschließendem Weitertransport
- falsche Exporterklärungen
- Scheinkäufer
- unrichtige Angaben gegenüber Zollbehörden
- Umgehung über Unternehmen im Ausland
Gerade der Verkauf über Drittländer führt häufig zu Ermittlungen durch Zoll und Staatsanwaltschaft.
Welche Strafen drohen?
Je nach Einzelfall kommen insbesondere in Betracht:
- Geldstrafe,
- Freiheitsstrafe,
- Einziehung der Fahrzeuge,
- Einziehung der Verkaufserlöse,
- Durchsuchungen,
- Beschlagnahmen,
- Vermögensarrest.
Zusätzlich können erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.
Ermittlungsbehörden
Ermittlungen werden häufig geführt durch
- den Zoll,
- das Zollfahndungsamt,
- das Zollkriminalamt,
- die Staatsanwaltschaft,
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Frühzeitig anwaltliche Hilfe
Bereits bei einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder einer Beschlagnahme sollte unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. In vielen Verfahren hängt der Ausgang entscheidend davon ab, ob tatsächlich ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Sanktionsvorschriften nachgewiesen werden kann oder ob der Beschuldigte von einer zulässigen Ausfuhr ausgehen durfte.
Als Strafverteidiger vertrete ich Mandanten bundesweit in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Russland-Sanktionen, insbesondere bei Verfahren des Zolls und der Staatsanwaltschaft.