Mord & Totschlag

§§ 212, 211 StGB – einfach erklärt

Viele Menschen glauben, Mord und Totschlag unterschieden sich nur dadurch, dass Mord „schlimmer“ sei. Das stimmt so nicht. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Mensch getötet wurde, sondern warum und auf welche Weise die Tat begangen wurde.


Totschlag (§ 212 StGB)

Von Totschlag spricht man, wenn jemand einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass besondere Mordmerkmale vorliegen.

Beispiel:

Nach einem heftigen Streit schlägt A seinen Kontrahenten nieder und tritt weiter auf ihn ein. Er erkennt, dass dieser sterben kann, nimmt den Tod aber billigend in Kauf. Das Opfer verstirbt.

A hat vorsätzlich getötet. Liegen keine Mordmerkmale vor, handelt es sich regelmäßig um Totschlag.

Strafe

  • Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
  • In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

Mord (§ 211 StGB)

Mord liegt vor, wenn ein Mensch vorsätzlich getötet wird und zusätzlich mindestens ein gesetzliches Mordmerkmal erfüllt ist.

Zu den wichtigsten Mordmerkmalen gehören:

  • Habgier (z. B. Tötung wegen Geld oder eines Erbes)
  • Niedrige Beweggründe (z. B. Hass, Rachsucht oder menschenverachtende Motive)
  • Heimtücke
  • Grausamkeit
  • Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
  • Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat

Heimtücke einfach erklärt

Von Heimtücke spricht man, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.

Arglos ist ein Mensch, wenn er im Zeitpunkt des Angriffs nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet.

Wehrlos ist das Opfer, wenn es sich gerade wegen dieser Arglosigkeit nicht oder nur eingeschränkt verteidigen kann.

Beispiel:

A trifft seinen Bekannten auf der Straße. Während dieser freundlich grüßt und keinen Angriff erwartet, zieht A plötzlich ein Messer und sticht zu.

Das Opfer rechnet nicht mit dem Angriff und hat deshalb keine Möglichkeit, sich zu verteidigen. Dies kann heimtückisch sein.


Gemeingefährliche Mittel einfach erklärt

Ein gemeingefährliches Mittel ist ein Tatmittel, dessen Wirkung der Täter nicht vollständig beherrschen kann und das deshalb auch andere Menschen in Lebensgefahr bringen kann.

Beispiele:

  • Legen einer Bombe in einem Wohnhaus
  • Brandstiftung in einem Mehrfamilienhaus
  • Schüsse in eine Menschenmenge
  • Herbeiführen einer Explosion

In diesen Fällen kann der Täter häufig nicht mehr kontrollieren, wer alles verletzt oder getötet wird. Deshalb bewertet das Gesetz solche Taten besonders schwer.

Strafe

Für Mord sieht das Gesetz grundsätzlich nur eine Strafe vor:

  • Lebenslange Freiheitsstrafe

Was bedeutet lebenslange Freiheitsstrafe?

Viele Menschen glauben, eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeute automatisch, bis zum Tod im Gefängnis zu bleiben. Das ist jedoch nicht richtig.

Zwar lautet das Urteil auf lebenslange Freiheitsstrafe, eine Entlassung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen später möglich sein.

Grundsätzlich gilt:

  • Eine Entlassung auf Bewährung kommt frühestens nach 15 Jahren in Betracht.
  • Voraussetzung ist unter anderem, dass vom Verurteilten keine erhebliche Gefahr mehr ausgeht.
  • Außerdem muss das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die weitere Vollstreckung der Strafe nicht mehr erforderlich ist.
  • Einen Anspruch auf Entlassung nach 15 Jahren gibt es nicht.

Hat das Gericht zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festgestellt, erfolgt eine Entlassung häufig erst viele Jahre später.


Was bedeutet Sicherungsverwahrung?

Die Sicherungsverwahrung ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit.

Sie kommt in Betracht, wenn ein Straftäter auch nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe weiterhin als gefährlich gilt und zu erwarten ist, dass er erneut schwere Straftaten begeht.

Beispiel:

Ein mehrfach wegen schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Täter hat seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Sachverständige kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass von ihm weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht.

In diesem Fall kann das Gericht zusätzlich die Sicherungsverwahrung anordnen.

Die Sicherungsverwahrung beginnt erst nach Ende der Freiheitsstrafe. Sie wird regelmäßig gerichtlich überprüft. Sobald die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, muss der Betroffene entlassen werden.


Kurz zusammengefasst

  • Totschlag: Vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmale.
  • Mord: Vorsätzliche Tötung mit mindestens einem gesetzlichen Mordmerkmal.
  • Heimtücke: Der Täter nutzt aus, dass das Opfer den Angriff nicht erwartet und sich deshalb nicht verteidigen kann.
  • Gemeingefährliche Mittel: Tatmittel, deren Wirkung nicht beherrscht werden kann und die auch Unbeteiligte gefährden.
  • Lebenslange Freiheitsstrafe: Bedeutet nicht automatisch Haft bis zum Lebensende; eine Entlassung kann unter engen Voraussetzungen frühestens nach 15 Jahren geprüft werden.
  • Sicherungsverwahrung: Keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme für besonders gefährliche Straftäter nach Verbüßung der Freiheitsstrafe.

_________________________________

Gesetzestext

§ 212 StGB
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 211 StGB
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.


Andrey Lepscheew – Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover – Mord & Totschlag