Urkundenfälschung

§ 267 StGB – einfach erklärt

Was bedeutet Urkundenfälschung?

Die Urkundenfälschung gehört zu den wichtigsten Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Sie liegt vor, wenn jemand eine Urkunde fälscht, verändert oder gebraucht, um andere über deren Echtheit oder ihren Aussteller zu täuschen.

Einfach ausgedrückt:

Wer ein Dokument manipuliert oder ein falsches Dokument verwendet, damit andere an dessen Echtheit glauben, kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen.


Die drei Begehungsformen

Das Gesetz unterscheidet drei Möglichkeiten, eine Urkundenfälschung zu begehen.

1. Herstellen einer unechten Urkunde

Eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller nicht mit der Person übereinstimmt, die aus der Urkunde hervorgeht.

Beispiel

A unterschreibt einen Kaufvertrag mit dem Namen seines Bruders.

→ Urkundenfälschung.


2. Verfälschen einer echten Urkunde

Hier war die Urkunde ursprünglich echt.

Erst nachträglich wird ihr Inhalt verändert.

Beispiel

Ein Rechnungsbetrag wird nachträglich erhöht.

→ Urkundenfälschung.


3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Auch derjenige macht sich strafbar, der eine gefälschte Urkunde verwendet.

Beispiel

Ein gefälschtes Zeugnis wird bei einer Bewerbung oder einer Behörde vorgelegt.

→ Urkundenfälschung.


Was ist überhaupt eine Urkunde?

Eine Urkunde ist jeder Gegenstand,

  • der eine Gedankenerklärung enthält,
  • den Aussteller erkennen lässt und
  • zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist.

Hierzu gehören beispielsweise

  • Verträge,
  • Zeugnisse,
  • Vollmachten,
  • Bescheinigungen,
  • Quittungen,
  • Testamente,
  • Führerscheine oder
  • Fahrzeugbriefe.

Typische Problemfälle

Die zusammengesetzte Urkunde

Ein besonders häufiger Prüfungs- und Praxisfall ist die zusammengesetzte Urkunde.

Sie besteht aus einer verkörperten Erklärung und einem Gegenstand, die eine feste Beweiseinheit bilden.

Das klassische Beispiel ist das amtliche Kfz-Kennzeichen.

Das Kennzeichen bildet zusammen mit dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde.

Es erklärt gegenüber jedem Betrachter:

Dieses Kennzeichen gehört genau zu diesem Fahrzeug und wurde von der zuständigen Zulassungsbehörde vergeben.

Deshalb können Manipulationen an Kennzeichen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen.


Manipulation von Kennzeichen

In der Praxis beschäftigen Gerichte regelmäßig Fälle, in denen Kennzeichen verändert oder teilweise unkenntlich gemacht werden, um

  • Geschwindigkeitsmessungen,
  • Mautkontrollen,
  • Umweltzonen,
  • automatische Kennzeichenerfassung oder
  • polizeiliche Kontrollen

zu umgehen.

Nicht jede Veränderung führt automatisch zur Strafbarkeit.

Entscheidend ist, ob über die Identität des Fahrzeugs oder die Echtheit der behördlichen Kennzeichnung getäuscht werden soll.


Preisetiketten im Supermarkt

Viele glauben, dass bereits das Austauschen oder Überkleben eines Preisetiketts eine Urkundenfälschung darstellt.

Das ist nicht ohne Weiteres richtig.

Ein Preisetikett ist regelmäßig keine Urkunde, weil ihm häufig die erforderliche Ausstellerfunktion fehlt.

Wird mit einem manipulierten Preisetikett anschließend an der Kasse bezahlt, kommt häufig Betrug (§ 263 StGB) oder Computerbetrug (§ 263a StGB), nicht jedoch Urkundenfälschung in Betracht.


Blankounterschriften

Schwierige Abgrenzungsfragen entstehen, wenn jemand ein Blankoformular unterschreibt und dieses später entgegen der Vereinbarung ausgefüllt wird.

Ob eine Urkundenfälschung vorliegt, hängt davon ab, ob der Aussteller mit einer derartigen Verwendung einverstanden war.


Fotokopien und Scans

Eine einfache Fotokopie ist grundsätzlich keine Urkunde.

Auch eingescannte Dokumente oder Bilddateien erfüllen nicht automatisch den Urkundenbegriff.

Je nach Sachverhalt können allerdings andere Straftatbestände erfüllt sein.


Ausdrucke aus dem Computer

Nicht jeder Computerausdruck ist automatisch eine Urkunde.

Entscheidend ist, ob sich aus dem Dokument ein bestimmter Aussteller ergibt und ob das Schriftstück zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.


Gebrauch einer gefälschten Urkunde

Nicht nur der Fälscher macht sich strafbar.

Bereits das Vorlegen oder Verwenden einer unechten oder verfälschten Urkunde – etwa gegenüber

  • Behörden,
  • Gerichten,
  • Banken,
  • Versicherungen oder
  • Arbeitgebern

kann den Tatbestand des § 267 StGB erfüllen.


Abgrenzung zum Betrug

Urkundenfälschung und Betrug treten häufig gemeinsam auf.

Die Urkundenfälschung schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs.

Der Betrug schützt dagegen das Vermögen.

Wer beispielsweise mit einem gefälschten Zeugnis eine Arbeitsstelle erhält oder mit einer manipulierten Rechnung Geld verlangt, verwirklicht häufig beide Straftatbestände.


Strafrahmen

Die Urkundenfälschung wird grundsätzlich mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft.

In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz deutlich höhere Freiheitsstrafen vor.


Gesetzestext (§ 267 StGB)

§ 267 StGB – Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


Praxishinweis

Gerade die zusammengesetzte Urkunde, die Manipulation von Kfz-Kennzeichen, Blankounterschriften, die Abgrenzung zum Betrug sowie die Frage, ob überhaupt eine Urkunde vorliegt, gehören zu den häufigsten Streitpunkten in Ermittlungsverfahren und Gerichtsprozessen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Fallgruppen in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Ob tatsächlich eine Urkundenfälschung vorliegt, hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab.