
WAS SIE IM FALLE EINER FESTNAHME ODER DURCHSUCHUNG TUN SOLLTEN
Bewahren Sie Ruhe. Leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger.
KEINE ANGABEN ZUR SACHE
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zum Tatvorwurf zu äußern. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, bis Ihr Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat.
Wer sich ohne Kenntnis des Akteninhalts zumindest teilweise zur Sache äußert, läuft Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln oder den Ermittlungsbehörden Informationen zu liefern, die bislang nicht bekannt waren und später gegen ihn verwendet werden können.
Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
DURCHSUCHUNG / SICHERSTELLUNG / BESCHLAGNAHME
Leisten Sie keinen Widerstand, erklären Sie aber auch nicht vorschnell Ihr Einverständnis mit der Durchsuchung oder der freiwilligen Herausgabe von Gegenständen.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und nach Möglichkeit eine Kopie aushändigen. Achten Sie darauf, welche Räume, Personen und Gegenstände von der Anordnung erfasst sind. Kontaktieren Sie möglichst umgehend einen Strafverteidiger.
Ob eine Durchsuchung oder Beschlagnahme rechtmäßig war und welche Folgen ein Verfahrensfehler für die Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise hat, muss anschließend im Einzelfall geprüft werden. Nicht jeder Verfahrensfehler führt automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
FESTNAHME / UNTERSUCHUNGSHAFT
Auch im Falle einer Festnahme gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache und verlangen Sie die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger.
Wird Untersuchungshaft angeordnet, spielt in der Praxis insbesondere der Haftgrund der Fluchtgefahr eine erhebliche Rolle. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse und des konkreten Fluchtanreizes an.
Für die Verteidigung kann es deshalb wichtig sein, frühzeitig Umstände darzulegen und zu belegen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen – etwa einen festen Wohnsitz, familiäre und soziale Bindungen, eine Arbeitsstelle oder sonstige tragfähige persönliche Bindungen. Auch mildere Maßnahmen wie Meldeauflagen, Sicherheitsleistungen oder die Abgabe von Ausweispapieren können im Einzelfall geeignet sein, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen.