Nötigung

§ 240 StGB – einfach erklärt

Was bedeutet Nötigung?

Von einer Nötigung spricht man, wenn jemand einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung dazu bringt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, was dieser eigentlich nicht möchte.

Nicht jede unangenehme Situation oder jede Drohung ist strafbar. Das Strafrecht greift erst ein, wenn das eingesetzte Mittel und der angestrebte Zweck rechtswidrig sind.


Ein einfaches Beispiel

A stellt sich vor B und sagt:

„Du verlässt das Gebäude erst, wenn du mir 500 Euro gibst.“

B kann das Gebäude aus Angst nicht verlassen.

→ Dies kann eine Nötigung sein.


Weitere Beispiele

Beispiel 1 – Auto ausbremsen

A fährt auf der Autobahn absichtlich vor B und bremst stark ab, damit B anhalten muss.

→ Mögliche Nötigung.

Beispiel 2 – Zufahrt blockieren

A parkt sein Fahrzeug absichtlich vor der Garage seines Nachbarn.

Der Nachbar kann nicht herausfahren.

→ Je nach den Umständen kann eine Nötigung vorliegen.

Beispiel 3 – Gewaltandrohung

A erklärt:

„Wenn du den Vertrag nicht unterschreibst, schlage ich dich zusammen.“

Aus Angst unterschreibt B.

→ Nötigung.

Beispiel 4 – Festhalten

A hält B gegen dessen Willen fest, damit dieser nicht zur Polizei gehen kann.

→ Nötigung.


Voraussetzungen der Nötigung

Damit eine Strafbarkeit vorliegt, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel,
  • dadurch wird das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen,
  • Vorsatz,
  • Rechtswidrigkeit des Verhaltens.

Typische Problemfälle

Was ist Gewalt?

Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang, durch den der Widerstand des Opfers überwunden oder erschwert wird.

Beispiele:

  • Schlagen,
  • Stoßen,
  • Festhalten,
  • Einsperren,
  • Blockieren eines Fahrzeugs.

Psychische Gewalt kann ebenfalls strafbar sein

Nicht jede Nötigung erfolgt durch körperliche Gewalt.

Auch erheblicher psychischer Druck kann strafrechtlich relevant sein. Entscheidend ist, ob das Opfer durch die Drohung oder den ausgeübten Druck in seiner freien Willensentschließung erheblich beeinträchtigt wird.

Ein Beispiel hierfür sind enge persönliche Beziehungen.

Beispiel

A verlangt von seiner Partnerin sexuelle Handlungen.

Er erklärt:

„Wenn du das nicht machst, beende ich sofort unsere Beziehung.“

Die Partnerin willigt ausschließlich aus Angst vor dem Verlust der Beziehung ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine solche Drohung unter den Umständen des Einzelfalls eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs bzw. sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB a.F. begründen kann.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2019 – 2 Ws 341/18

Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur körperliche Gewalt, sondern auch erheblicher psychischer Druck strafrechtliche Bedeutung haben kann. Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.


Was ist ein empfindliches Übel?

Ein empfindliches Übel ist ein Nachteil, dessen Eintritt geeignet ist, das Opfer im konkreten Fall zu dem gewünschten Verhalten zu bewegen.

Beispiele:

  • Gewaltandrohung,
  • Kündigung,
  • Veröffentlichung privater Informationen,
  • Strafanzeige (je nach Einzelfall),
  • Drohung mit dem Abbruch einer persönlichen Beziehung, sofern dadurch im konkreten Einzelfall ein erheblicher psychischer Druck ausgeübt wird.

Wann ist eine Drohung erlaubt?

Nicht jede Drohung ist strafbar.

Wer beispielsweise ankündigt,

„Wenn Sie nicht zahlen, werde ich Klage erheben.“

begeht regelmäßig keine Nötigung.

Die Geltendmachung berechtigter Ansprüche ist grundsätzlich zulässig.


Die Verwerflichkeitsklausel

Eine Besonderheit der Nötigung ist die sogenannte Verwerflichkeitsklausel.

Nicht jede Gewalt oder Drohung führt automatisch zur Strafbarkeit.

Das eingesetzte Mittel und der angestrebte Zweck müssen insgesamt als verwerflich anzusehen sein.

Diese Bewertung erfolgt immer anhand der Umstände des Einzelfalls.


Sitzblockaden

Ein klassischer Problemfall.

Ob Sitzblockaden eine strafbare Nötigung darstellen, hängt von den konkreten Umständen ab.

Insbesondere ist zu prüfen,

  • ob Gewalt vorliegt,
  • ob andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich zum Anhalten gezwungen werden,
  • ob das Verhalten insgesamt als verwerflich einzustufen ist.

Nötigung im Straßenverkehr

Zu den häufigsten Fällen gehören:

  • dichtes Auffahren,
  • absichtliches Ausbremsen,
  • Schneiden,
  • wiederholtes Betätigen der Lichthupe,
  • gezieltes Abdrängen.

Je nach Intensität kann eine strafbare Nötigung vorliegen.


Abgrenzung zur Erpressung

Erpressung ist eine besondere Form der Nötigung.

Während bei der Nötigung jedes erzwungene Verhalten genügt, setzt die Erpressung zusätzlich einen Vermögensschaden und eine Bereicherungsabsicht voraus.


Strafrahmen

Die Nötigung wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Gesetzestext (§ 240 StGB)

§ 240 StGB – Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Praxishinweis: Die Grenzen zwischen zulässiger Einflussnahme und strafbarer Nötigung sind fließend. Neben körperlicher Gewalt können in besonderen Fällen auch erheblicher psychischer Druck, emotionale Abhängigkeiten oder existenzielle Drohungen strafrechtlich relevant sein. Entscheidend ist stets die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.