§ 253 StGB – einfach erklärt
Was ist eine Erpressung?
Von einer Erpressung spricht man, wenn jemand einen anderen durch Gewalt oder Drohung dazu bringt, Geld, Wertgegenstände oder einen anderen Vermögensvorteil herauszugeben.
Der Täter setzt das Opfer also unter Druck, um sich zu bereichern.
Nicht jede Drohung ist strafbar. Strafbar wird sie erst, wenn dadurch das Vermögen des Opfers geschädigt werden soll.
Ein einfaches Beispiel
A hält B ein Messer vor und verlangt 500 Euro.
Aus Angst übergibt B das Geld.
→ Das ist eine klassische Erpressung.
Weitere Beispiele
Beispiel 1 – Geldforderung unter Drohung
A sagt:
„Wenn du mir bis morgen nicht 2.000 Euro gibst, schlage ich dich zusammen.“
B zahlt.
→ Erpressung.
Beispiel 2 – Drohung mit Veröffentlichung
A besitzt intime Fotos von B.
Er verlangt 10.000 Euro und droht:
„Wenn du nicht zahlst, veröffentliche ich die Bilder.“
Zahlt B aus Angst, liegt regelmäßig eine Erpressung vor.
Beispiel 3 – Schutzgeld
Ein Ladenbesitzer soll monatlich Geld zahlen.
Andernfalls werde sein Geschäft beschädigt.
→ Typischer Fall einer Schutzgelderpressung.
Woraus besteht eine Erpressung?
Für eine Strafbarkeit müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gewalt oder Drohung,
- dadurch wird das Opfer zu einem Verhalten veranlasst,
- hierdurch entsteht ein Vermögensschaden,
- der Täter will sich oder einen Dritten rechtswidrig bereichern.
Typische Problemfälle
Drohung mit einer Strafanzeige
Nicht jede Drohung mit einer Strafanzeige ist automatisch eine Erpressung.
Beispiel:
A fordert die Rückzahlung eines tatsächlich bestehenden Darlehens.
Er erklärt:
„Wenn du nicht zahlst, erstatte ich Strafanzeige.“
Allein dadurch liegt nicht ohne Weiteres eine Erpressung vor.
Anders kann es sein, wenn die Strafanzeige nur als Druckmittel eingesetzt wird, um eine Forderung durchzusetzen, auf die kein Anspruch besteht.
Drohung mit einer berechtigten Kündigung
Auch die Drohung,
„Wenn du nicht zahlst, kündige ich den Vertrag.“
ist nicht automatisch strafbar.
Entscheidend ist immer, ob das eingesetzte Druckmittel und der angestrebte Zweck als verwerflich anzusehen sind.
Drohung mit der Veröffentlichung wahrer Tatsachen
Ein besonders häufiger Problemfall.
Beispiel:
A verlangt Geld.
Andernfalls will er veröffentlichen, dass B eine außereheliche Beziehung hat.
Auch wenn die Behauptung wahr ist, kann dies eine Erpressung sein.
Denn der Täter nutzt die Angst des Opfers aus, um sich rechtswidrig zu bereichern.
Inkassoforderungen
Wer berechtigte Forderungen geltend macht und rechtliche Schritte ankündigt, begeht grundsätzlich keine Erpressung.
Beispiel:
„Wenn Sie nicht zahlen, werde ich Klage erheben.“
Dies ist regelmäßig zulässig.
Forderung ohne Anspruch
Verlangt der Täter Geld, obwohl ihm überhaupt nichts zusteht, und droht dabei mit Gewalt oder empfindlichen Nachteilen, spricht dies häufig für eine Erpressung.
Drohung über WhatsApp oder E-Mail
Die Drohung muss nicht persönlich erfolgen.
Auch Nachrichten über
- WhatsApp,
- Telegram,
- SMS,
- oder soziale Netzwerke
können eine Erpressung darstellen.
Reicht schon die Drohung?
Ja.
Die Erpressung ist bereits vollendet, wenn das Opfer aufgrund der Drohung eine vermögensmindernde Verfügung trifft und dadurch ein Vermögensschaden entsteht.
Kommt es nicht dazu, kann zumindest eine versuchte Erpressung vorliegen.
Abgrenzung zum Raub
Raub und Erpressung werden häufig verwechselt.
Beim Raub (§ 249 StGB) nimmt der Täter dem Opfer die Sache mit Gewalt oder Drohung weg.
Bei der Erpressung (§ 253 StGB) gibt das Opfer die Sache selbst heraus – allerdings nur wegen des ausgeübten Drucks.
Die Abgrenzung ist in Grenzfällen schwierig und beschäftigt regelmäßig die Gerichte.
Strafrahmen
Die Erpressung wird grundsätzlich mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Handelt es sich um eine besonders schwere oder räuberische Erpressung, drohen deutlich höhere Strafen.
Gesetzestext (§ 253 StGB)
§ 253 StGB – Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.