Das Jugendstrafrecht gilt nicht nur für Minderjährige. Entscheidend sind das Alter des Täters und seine persönliche Entwicklung zum Tatzeitpunkt.
- Unter 14 Jahren: strafunmündig – keine strafrechtliche Verantwortung.
- 14 bis 17 Jahre: Jugendlicher – es gilt grundsätzlich das Jugendstrafrecht.
- 18 bis 20 Jahre: Heranwachsender – je nach Reife und Art der Tat kann Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden.
- Ab 21 Jahren: grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht.
Ob bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet wird, hängt insbesondere davon ab, ob er in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG).
Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund
Bereits § 2 Abs. 1 JGG bringt den Grundgedanken des Jugendstrafrechts zum Ausdruck:
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“
Anders als im Erwachsenenstrafrecht geht es daher nicht in erster Linie um Bestrafung, sondern um Erziehung und die Vermeidung weiterer Straftaten.
Je nach Einzelfall kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- Erziehungsmaßregeln (z. B. soziale Trainingskurse oder Betreuungsweisungen)
- Verwarnungen und Auflagen (z. B. Schadenswiedergutmachung oder Arbeitsleistungen)
- Jugendarrest
- Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) – nur bei schweren Straftaten oder schädlichen Neigungen.
Eine frühzeitige und engagierte Verteidigung kann entscheidend dazu beitragen, die Weichen für ein möglichst günstiges Verfahren zu stellen und erzieherische statt freiheitsentziehende Maßnahmen zu erreichen.
Andrey Lepscheew – Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover – Jugendstrafe – Jugendstrafrecht