Fahrerflucht

§ 142 StGB – einfach erklärt

Was bedeutet Fahrerflucht?

Der Begriff „Fahrerflucht“ ist im Alltag weit verbreitet. Juristisch heißt die Straftat jedoch „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB).

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, darf den Unfallort nicht einfach verlassen. Zunächst müssen die Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung ermöglicht werden.

Wer sich einfach entfernt, macht sich unter Umständen strafbar.


Voraussetzungen der Fahrerflucht

Damit eine Strafbarkeit vorliegt, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Verkehrsunfall,
  • Beteiligung am Unfall,
  • Entfernen vom Unfallort,
  • bevor die erforderlichen Feststellungen ermöglicht wurden,
  • vorsätzliches Handeln.

Typische Problemfälle

Muss ich jeden kleinen Kratzer bemerken?

Nein.

Eine Strafbarkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Fahrer den Unfall bemerkt oder zumindest mit einem Unfall rechnet und dies billigend in Kauf nimmt.

Wer einen Anstoß tatsächlich nicht wahrgenommen hat, macht sich regelmäßig nicht wegen Fahrerflucht strafbar.


Wie lange muss ich warten?

Das Gesetz nennt keine feste Zeit.

Wie lange gewartet werden muss, hängt unter anderem ab von

  • der Tageszeit,
  • der Höhe des Schadens,
  • dem Unfallort,
  • der Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte erscheint.

Nach einem nächtlichen Parkplatzunfall kann eine längere Wartezeit erforderlich sein als tagsüber.


Reicht ein Zettel hinter dem Scheibenwischer?

Nein.

Ein Zettel mit Telefonnummer genügt grundsätzlich nicht.

Wer den Unfallort verlässt, muss regelmäßig die Polizei verständigen, wenn kein Feststellungsberechtigter erscheint.


Kann ich mich nachträglich melden?

Ja.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nachträgliche Ermöglichung der Feststellungen strafrechtlich von Bedeutung sein.

Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich geringem Sachschaden kann insbesondere die Regelung des § 142 Abs. 4 StGB eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe ermöglichen, wenn die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht werden.


Wer ist Unfallbeteiligter?

Unfallbeteiligter ist nicht nur der Verursacher.

Auch wer durch sein Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, gilt als Unfallbeteiligter.


Welche Folgen drohen?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen häufig:

  • Punkte im Fahreignungsregister,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • Sperrfrist für die Neuerteilung,
  • Probleme mit der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung.

Strafrahmen

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft.


Gesetzestext (§ 142 StGB)

§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nummer 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen des Absatzes 2 die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hatte, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.