Berufung & Revision
Gegen viele strafgerichtliche Urteile kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung ermöglicht eine vollständige neue Verhandlung vor dem Landgericht. Dabei werden Zeugen erneut vernommen, Beweise nochmals erhoben und der gesamte Sachverhalt neu bewertet.
Gegen welche Urteile ist eine Berufung möglich?
Die Berufung ist grundsätzlich gegen Urteile der Amtsgerichte zulässig, insbesondere gegen Urteile des
- Strafrichters,
- Schöffengerichts,
- Jugendrichters und
- Jugendschöffengerichts.
Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist dagegen keine Berufung, sondern nur die Revision möglich.
Was passiert im Berufungsverfahren?
Das Berufungsgericht überprüft das Urteil nicht nur rechtlich, sondern verhandelt den Fall vollständig neu. Es ist an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht gebunden und kann zu einem anderen Ergebnis gelangen.
Neue Zeugen, neue Beweismittel oder eine andere rechtliche Bewertung können deshalb zu einem Freispruch, einer milderen Strafe oder auch zur Bestätigung des Urteils führen.
Kann sich das Urteil verschlechtern?
Legt nur der Angeklagte Berufung ein, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO). Das Urteil darf dann nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Etwas anderes gilt, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.
Welche Frist gilt?
Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 StPO).
Da diese Frist nicht verlängert werden kann, sollte nach einer Verurteilung unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Berufung oder Revision?
Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass bei der Berufung der gesamte Fall erneut verhandelt wird.
Die Revision überprüft dagegen ausschließlich, ob das Urteil Rechtsfehler enthält. Eine erneute Beweisaufnahme findet grundsätzlich nicht statt.
Frühzeitig handeln
Ob Berufung oder Revision die bessere Wahl ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine frühzeitige Prüfung des Urteils und der Erfolgsaussichten ist entscheidend, da bereits kurze Fristen über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden können.
Gesetzliche Grundlagen:
- §§ 312 ff. StPO – Berufung
- § 314 StPO – Berufungsfrist
- § 331 StPO – Verschlechterungsverbot