Einstellung

Einstellung des Strafverfahrens

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder einer Verurteilung. Das Strafprozessrecht kennt verschiedene Möglichkeiten, ein Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren oder später vor Gericht einzustellen. Eine frühzeitige und überzeugende Verteidigung kann hierfür entscheidend sein.

Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

Ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Eine solche Einstellung erfolgt, wenn sich der Tatvorwurf nicht beweisen lässt oder sich der Beschuldigte als unschuldig erweist.

Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

Handelt es sich um ein Vergehen, kann die Staatsanwaltschaft – gegebenenfalls mit Zustimmung des Gerichts – von der Strafverfolgung absehen, wenn

  • die Schuld als gering anzusehen ist und
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Eine Verurteilung erfolgt in diesem Fall nicht.

Einstellung gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)

In vielen Verfahren bietet sich eine Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen an. Voraussetzung ist, dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse durch die Erfüllung der Auflagen beseitigt werden kann.

Typische Auflagen sind:

  • Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse,
  • Schadenswiedergutmachung,
  • Täter-Opfer-Ausgleich,
  • Ableistung gemeinnütziger Arbeit,
  • Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder Aufbauseminar.

Wer die Auflagen fristgerecht erfüllt, wird wegen dieser Tat nicht verurteilt. Das Verfahren wird endgültig eingestellt.

Teileinstellung (§ 154 StPO)

Bestehen mehrere Tatvorwürfe oder laufen mehrere Strafverfahren, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einzelner Taten absehen, wenn diese neben einer anderen Straftat nicht erheblich ins Gewicht fallen oder aus anderen gesetzlichen Gründen eine weitere Verfolgung nicht erforderlich erscheint.

Ziel der Verteidigung

Eine Einstellung des Strafverfahrens ist häufig das günstigste Ergebnis für den Beschuldigten. Deshalb gehört es zu den wichtigsten Aufgaben des Strafverteidigers, frühzeitig die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung zu prüfen, mit der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und auf eine möglichst belastungsfreie Erledigung des Verfahrens hinzuwirken. Eine gut begründete Verteidigungsschrift kann hierfür oft den entscheidenden Anstoß geben.