Sicherung des Verfahrens
Die Untersuchungshaft dient nicht der Bestrafung, sondern ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens. Sie soll gewährleisten, dass ein Strafverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und der Beschuldigte für das Verfahren und eine spätere Hauptverhandlung zur Verfügung steht.
Ein Haftbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den zuständigen Ermittlungsrichter erlassen. Voraussetzung ist, dass
- ein dringender Tatverdacht besteht,
- ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt (insbesondere Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – in besonderen Fällen – Wiederholungsgefahr),
- die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist und
- der Zweck der Haft nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.
Zu den milderen Maßnahmen gehören beispielsweise:
- Stellung einer Kaution,
- regelmäßige Meldeauflagen,
- Abgabe des Reisepasses oder Personalausweises,
- Wohnsitzauflagen oder andere gerichtliche Weisungen.
Gerade bei dem häufigsten Haftgrund – der Fluchtgefahr – kommt es auf eine sorgfältige Prüfung der persönlichen Verhältnisse an. Feste familiäre Bindungen, ein gesicherter Arbeitsplatz, ein fester Wohnsitz oder die Bereitschaft, Auflagen zu erfüllen, können gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen.
Die Dauer der Untersuchungshaft wird im Falle einer späteren Verurteilung grundsätzlich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Wer beispielsweise drei Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, muss diese Zeit nicht nochmals verbüßen.
Kommt es dagegen zu einem Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) bestehen. Ob und in welchem Umfang eine Entschädigung gewährt wird, ist im Einzelfall zu prüfen.
Da die Untersuchungshaft einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit darstellt, sollte ein Haftbefehl stets umgehend durch einen erfahrenen Strafverteidiger überprüft werden. Ziel der Verteidigung ist es, die Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest dessen Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen zu erreichen.