§ 249 StGB – einfach erklärt
Was ist ein Raub?
Der Raub ist einer der schwersten Vermögensdelikte des Strafgesetzbuches.
Ein Raub liegt vor, wenn der Täter
- Gewalt gegen eine Person anwendet oder
- mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht
und dadurch eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Einfach gesagt:
Der Täter nimmt eine Sache weg und setzt dabei Gewalt oder massive Drohungen gegen das Opfer ein.
Ein einfaches Beispiel
A hält B ein Messer vor.
Er verlangt die Geldbörse.
Aus Angst übergibt B die Geldbörse.
→ Raub.
Weitere Beispiele
Beispiel 1 – Faustschlag
A schlägt B ins Gesicht.
Während B benommen ist, nimmt A dessen Handy an sich.
→ Raub.
Beispiel 2 – Bedrohung mit einer Schusswaffe
A richtet eine Pistole auf den Tankstellenmitarbeiter.
Dieser öffnet die Kasse.
A nimmt das Bargeld.
→ Raub.
Beispiel 3 – Handtaschenraub
A reißt einer Passantin die Handtasche aus der Hand.
Dabei wird sie zu Boden gerissen.
→ Regelmäßig Raub.
Beispiel 4 – Überfall auf einen Kiosk
Zwei Täter betreten maskiert einen Kiosk.
Sie bedrohen den Verkäufer mit Messern.
Der Verkäufer gibt die Tageseinnahmen heraus.
→ Raub.
Woraus besteht ein Raub?
Für einen Raub müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- fremde bewegliche Sache,
- Wegnahme,
- Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben,
- Vorsatz,
- rechtswidrige Zueignungsabsicht.
Typische Problemfälle
Reicht jedes Wegreißen aus?
Nein.
Nicht jedes Entreißen einer Tasche ist automatisch ein Raub.
Entscheidend ist, ob Gewalt gegen die Person angewendet wird.
Beispiel:
A entreißt B unbemerkt das Smartphone aus der Jackentasche.
→ Kein Raub.
Hier kommt vielmehr ein Diebstahl in Betracht.
Anders ist es, wenn das Opfer die Sache festhält und der Täter körperliche Kraft einsetzen muss.
Gewalt gegen die Person
Gewalt liegt vor, wenn körperlicher Zwang ausgeübt wird.
Beispiele:
- Schläge,
- Tritte,
- Festhalten,
- Würgen,
- Wegstoßen,
- Niederdrücken.
Drohung
Auch eine Drohung genügt.
Sie muss sich allerdings auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen.
Beispiel:
„Geld her – sonst schieße ich sofort.“
→ Raub.
Wann genügt eine bloße Drohung nicht?
Nicht jede Drohung erfüllt den Raubtatbestand.
Beispiel:
„Wenn du mir morgen kein Geld gibst, schlage ich dich.“
Dies ist keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr.
Ein Raub liegt deshalb regelmäßig nicht vor.
Überraschungsdiebstahl
Ein häufiger Klausurfall.
A zieht dem Opfer blitzschnell die Uhr vom Handgelenk.
Das Opfer bemerkt dies erst danach.
→ Kein Raub.
Es fehlt an Gewalt gegen die Person.
Bewusstlose oder Schlafende
Wer einem Schlafenden die Geldbörse entwendet, begeht grundsätzlich keinen Raub.
Denn gegen eine bewusstlose oder schlafende Person wird keine Gewalt angewendet.
Gewalt erst nach der Wegnahme
Ein besonders wichtiger Problemfall.
A stiehlt eine Flasche Whisky.
Erst als ihn der Ladendetektiv festhalten möchte, schlägt A zu.
Hier stellt sich die Frage, ob noch ein Raub oder bereits ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) vorliegt.
Die Abgrenzung gehört zu den klassischen Problemen des Strafrechts.
Abgrenzung zur Erpressung
Raub und Erpressung werden häufig verwechselt.
Beim Raub nimmt der Täter dem Opfer die Sache weg.
Bei der Erpressung bringt der Täter das Opfer dazu, die Sache selbst herauszugeben.
Die Abgrenzung beschäftigt den Bundesgerichtshof seit Jahrzehnten.
Besonders schwerer Raub
Noch deutlich härter bestraft werden beispielsweise Fälle,
- in denen der Täter eine Waffe bei sich führt,
- eine Schusswaffe verwendet,
- das Opfer schwer verletzt,
- als Bande handelt,
- oder das Opfer in Todesgefahr bringt.
Hier kommen die §§ 250 und 251 StGB zur Anwendung.
Strafrahmen
Der einfache Raub wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
Es handelt sich damit bereits um ein Verbrechen.
Bei besonders schweren Formen drohen Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren oder sogar lebenslange Freiheitsstrafe (Raub mit Todesfolge).
Gesetzestext (§ 249 StGB)
§ 249 StGB – Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.