Geldstrafe trotz Vorstrafen und Bewährungsversagen?

BayObLG, Urteil vom 22.05.2026 – 202 StRR 15/26

Mehrfach vorbestraft, bereits in Haft gewesen und während laufender Bewährung erneut straffällig – ist unter solchen Umständen trotzdem noch eine Geldstrafe möglich?

Grundsätzlich ja. Allerdings stellt das BayObLG in einer aktuellen Entscheidung hohe Anforderungen an die Begründung.

Der Fall

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu Geldstrafen verurteilt.

Auch das Landgericht blieb im Berufungsverfahren im Ergebnis bei Geldstrafen.

Die Staatsanwaltschaft akzeptierte dies nicht und legte Revision ein.

Mit Erfolg.

Das BayObLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück.

Erhöhte Anforderungen an die Begründung

Das Gericht stellt klar:

Bei einem Täter, der bereits mehrfach – möglicherweise sogar einschlägig – vorbestraft ist, frühere Bewährungszeiten nicht durchgestanden hat, bereits Hafterfahrung besitzt oder eine neue Tat während laufender Bewährung begeht, muss besonders sorgfältig begründet werden, weshalb anstelle einer Freiheitsstrafe nochmals eine Geldstrafe ausreichend sein soll.

Das bedeutet allerdings nicht, dass in einer solchen Situation zwingend eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss.

Vielmehr verlangt das BayObLG eine nachvollziehbare und auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung.

Auch bei erheblichen Vorstrafen ist eine Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verteidigung muss dem Gericht jedoch konkrete Tatsachen liefern, die eine günstige Prognose beziehungsweise eine mildere Sanktion nachvollziehbar machen.

Von Bedeutung können beispielsweise sein:

eine inzwischen bestehende Arbeitsstelle, stabile familiäre Verhältnisse, eine Therapie, die Überwindung einer früheren Suchtproblematik, Schadenswiedergutmachung, ein längerer Zeitraum ohne weitere Straftaten oder sonstige erkennbare Veränderungen der Lebensführung.

Je problematischer die strafrechtliche Vorgeschichte des Angeklagten ist, desto wichtiger wird es, positive Veränderungen konkret darzulegen und möglichst zu belegen.

Die Entscheidung zeigt damit zugleich, wie wichtig eine sorgfältig vorbereitete Strafzumessungsverteidigung sein kann.

Vorstrafen und Bewährungsversagen schließen eine Geldstrafe nicht automatisch aus – sie erhöhen aber die Anforderungen an ihre Begründung.

BayObLG, Urteil vom 22.05.2026 – 202 StRR 15/26