Gesichtstattoo gegen den Willen des Opfers

Wann liegt eine schwere Körperverletzung vor?

BGH, Urteil vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24

Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 4 StR 495/24) hat der Bundesgerichtshof eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) getroffen. Erstmals stellte der BGH ausdrücklich klar, dass ein gegen den Willen des Opfers angebrachtes Gesichtstattoo eine dauerhafte und erhebliche Entstellung im Sinne des Gesetzes darstellen kann.

Der Sachverhalt

Der Angeklagte tätowierte dem Geschädigten gegen dessen Willen das etwa 1,5 × 4,5 cm große Wort „Fuck“ oberhalb der rechten Augenbraue. Ziel war es, das Opfer dauerhaft zu stigmatisieren und zu demütigen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, weil sie zusätzlich eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hatte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil insoweit auf und stellte klar:

Eine dauerhafte Tätowierung im Gesicht kann eine dauerhafte und erhebliche Entstellung darstellen, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Opfers nachhaltig beeinträchtigt und dessen soziale Wahrnehmung erheblich verändert.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass eine Laserbehandlung theoretisch möglich wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Entfernung tatsächlich realistisch, zumutbar und ohne erhebliche Belastungen möglich ist. Mehrere schmerzhafte Behandlungen, hohe Kosten und ungewisse Erfolgsaussichten sprechen gegen eine solche Annahme.

Warum ist die Entscheidung so bedeutsam?

Bislang standen bei § 226 StGB überwiegend klassische Verletzungsfolgen wie der Verlust von Gliedmaßen oder Sinnesorganen im Mittelpunkt.

Der Bundesgerichtshof erweitert nun die Rechtsprechung dahin, dass auch eine dauerhafte Entstellung durch Tätowierungen den Tatbestand erfüllen kann.

Die Entscheidung stärkt den Schutz der körperlichen Integrität und berücksichtigt zugleich die erheblichen sozialen und psychischen Folgen einer unfreiwilligen Tätowierung im Gesicht.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede unerwünschte Tätowierung automatisch eine schwere Körperverletzung darstellt.

Entscheidend sind insbesondere:

  • die Größe und Auffälligkeit der Tätowierung,
  • ihre Platzierung,
  • die Dauerhaftigkeit,
  • die tatsächlichen Möglichkeiten einer Entfernung,
  • die Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Opfers.

Gerade diese Fragen werden künftig regelmäßig Gegenstand medizinischer und gegebenenfalls sachverständiger Begutachtung sein.

Fazit

Mit seinem Urteil vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24 hat der Bundesgerichtshof einen wichtigen Maßstab für die Auslegung des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesetzt. Ein gegen den Willen des Opfers angebrachtes Gesichtstattoo kann eine schwere Körperverletzung darstellen, wenn es zu einer dauerhaften und erheblichen Entstellung führt. Die Entscheidung dürfte künftig weit über Fälle von Tätowierungen hinaus Bedeutung für die Bewertung dauerhafter Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes haben.

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