error in persona bei Distanzdelikten

Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus

BGH, Beschluss vom 14.07.2025 – 4 StR 281/25

Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 (Az. 4 StR 281/25) hat der Bundesgerichtshof eine bedeutsame Entscheidung zur Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus getroffen. Der Beschluss betrifft sogenannte Distanzdelikte, bei denen der Täter den weiteren Geschehensablauf nach Einleitung der Tat nicht mehr unmittelbar kontrolliert.

Der Sachverhalt

Der Angeklagte wollte den ehemaligen Lebensgefährten seiner Ehefrau töten. Hierzu präparierte er ein Paket mit einer Sprengvorrichtung und stellte dieses vor dem Fahrzeug des vorgesehenen Opfers ab. Nach seinem Tatplan sollte das Opfer das Paket anheben und dadurch die Explosion auslösen.

Tatsächlich hob jedoch ein unbeteiligter Nachbar das Paket auf. Die Sprengfalle detonierte und verletzte ihn schwer.

Die zentrale Rechtsfrage

Die entscheidende Frage lautete:

Liegt ein error in persona (unbeachtlicher Identitätsirrtum) oder eine aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) vor?

Von dieser Einordnung hängt ab, ob der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich verletzten Opfers fortbesteht oder lediglich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht kommt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof bejahte einen error in persona.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass der Täter eine ganz bestimmte Person treffen wollte. Entscheidend sei vielmehr, dass der Täter sein Tatobjekt bereits individualisiert hatte und die Tat genau so ablief, wie er sie geplant hatte: Die Explosion sollte durch das Anheben des Pakets ausgelöst werden – genau dies geschah.

Dass nicht das ursprünglich vorgesehene Opfer, sondern ein anderer Mensch das Paket anhob, begründet lediglich einen Identitätsirrtum, sofern beide Tatobjekte rechtlich gleichwertig sind. Der Irrtum ist deshalb für den Vorsatz unbeachtlich.

Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Entscheidung bestätigt ausdrücklich, dass die Grundsätze des error in persona auch bei Distanzdelikten gelten.

Bislang wurde in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertreten, dass bei Sprengfallen, Briefbomben oder vergleichbaren Tatmitteln eher eine aberratio ictus anzunehmen sei.

Der BGH stellt nun klar:

Entscheidend ist, ob sich der maßgebliche Kausalverlauf entsprechend der Tätervorstellung verwirklicht hat. Ist dies der Fall, bleibt ein Identitätsirrtum unbeachtlich.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Die Entscheidung wird künftig insbesondere Bedeutung haben bei Verfahren wegen

  • Sprengstoffdelikten,
  • Brief- oder Paketbomben,
  • ferngezündeten Sprengvorrichtungen,
  • Schussabgaben aus größerer Entfernung,
  • Drohnenangriffen,
  • sonstigen Distanzdelikten.

Für die Verteidigung wird künftig noch genauer zu prüfen sein,

  • wann der Täter das Tatopfer tatsächlich individualisiert hat,
  • ob sich der vorgestellte Kausalverlauf verwirklichte und
  • ob tatsächlich ein error in persona oder doch eine aberratio ictus vorliegt.

Gerade diese Abgrenzung kann entscheidenden Einfluss auf den Schuldspruch und die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Delikte haben.

Fazit

Mit seinem Beschluss vom 14.07.2025 – 4 StR 281/25 stärkt der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung zum error in persona und überträgt sie ausdrücklich auf Distanzdelikte. Maßgeblich ist nicht die Identität der getroffenen Person, sondern ob sich der vom Täter vorgestellte tatbestandliche Geschehensablauf verwirklicht hat. Die Entscheidung gehört bereits jetzt zu den wichtigsten Grundsatzentscheidungen des Allgemeinen Teils des Strafrechts aus dem Jahr 2025.

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