
BGH setzt Grenzen bei der Einziehung von Bitcoin
BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – 2 StR 256/24
Kryptowährungen spielen in Strafverfahren eine immer größere Rolle. Ob Betrug, Geldwäsche, Darknet-Handel oder Cyberkriminalität – häufig versuchen Ermittlungsbehörden, Bitcoin und andere Kryptowerte als Taterträge einzuziehen.
Mit Beschluss vom 07. Mai 2025 (Az. 2 StR 256/24) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass hierbei hohe Anforderungen an die Feststellungen der Gerichte gelten. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Beschuldigten und verdeutlicht, dass technische Zugriffsmöglichkeiten nicht ohne Weiteres mit einer tatsächlichen Verfügungsgewalt gleichgesetzt werden dürfen.
Der Sachverhalt
Der Angeklagte war wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden. Das Landgericht Köln ordnete daneben die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 91.000 Euro an.
Zur Begründung stellte das Gericht unter anderem darauf ab, dass der Angeklagte Zugriff auf ein Bitcoin-Wallet gehabt habe, über das Erlöse aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln abgewickelt worden seien. Daraus leitete das Landgericht ab, dass sämtliche dort erzielten Erlöse dem Angeklagten zuzurechnen seien.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Feststellungen.
Nach Auffassung des BGH genügt der bloße Zugriff auf ein Wallet nicht, um ohne Weiteres anzunehmen, dass sämtliche dort befindlichen oder darüber abgewickelten Kryptowerte dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Vielmehr muss das Tatgericht konkret feststellen,
- welche Vermögenswerte tatsächlich über das Wallet transferiert wurden,
- welche Beträge aus Straftaten stammen,
- wer über die Private Keys verfügte,
- wer Transaktionen tatsächlich veranlasste und
- welche Kryptowährungen überhaupt Gegenstand der Einziehungsentscheidung sind.
Außerdem kritisierte der BGH, dass das Landgericht Bitcoin und US-Dollar nicht sauber voneinander getrennt und den Wert bereits sichergestellter Bitcoins nicht nachvollziehbar berücksichtigt hatte.
Warum ist die Entscheidung so bedeutsam?
Die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB stellt einen erheblichen Eingriff in das Vermögen eines Beschuldigten dar.
Gerade bei Kryptowährungen bestehen häufig komplexe technische Strukturen:
- mehrere Nutzer eines Wallets,
- Hardware-Wallets,
- Multisignatur-Wallets,
- Börsenkonten,
- Sammelwallets oder
- automatisierte Zahlungsabläufe.
Nicht jede Person mit technischem Zugriff ist deshalb zugleich wirtschaftlicher Inhaber der Kryptowährungen.
Der BGH verlangt daher eine sorgfältige Tatsachenfeststellung, bevor Vermögenswerte endgültig eingezogen werden.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Die Entscheidung bietet zahlreiche Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Insbesondere ist zu prüfen,
- ob Wallets mehreren Personen zugänglich waren,
- wer tatsächlich die Private Keys besaß,
- ob Blockchain-Auswertungen belastbar sind,
- ob sämtliche Transaktionen nachvollziehbar dokumentiert wurden,
- ob einzelne Coins überhaupt aus Straftaten stammen und
- ob die Voraussetzungen der Einziehung vollständig nachgewiesen sind.
Gerade bei umfangreichen Ermittlungen im Bereich Cybercrime, Geldwäsche oder Darknet-Handel entscheidet häufig die Qualität dieser Feststellungen über die Rechtmäßigkeit der Vermögensabschöpfung.
Fazit
Mit seinem Beschluss vom 07.05.2025 – 2 StR 256/24 macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass bei der Einziehung von Kryptowährungen dieselben rechtsstaatlichen Anforderungen gelten wie bei anderen Vermögenswerten. Der bloße Hinweis auf ein Bitcoin-Wallet ersetzt keine sorgfältige Beweiswürdigung. Gerichte müssen die tatsächliche Verfügungsgewalt und die Herkunft der Kryptowerte konkret feststellen.
Die Entscheidung ist daher ein wichtiger Leitfaden für Strafgerichte, Ermittlungsbehörden und Strafverteidiger gleichermaßen und dürfte in künftigen Verfahren mit Bezug zu Bitcoin und anderen Kryptowährungen regelmäßig herangezogen werden.