Nicht zugeschlagen – trotzdem wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar?

BGH, Urteil vom 12.08.2026 – 5 StR 170/26

Mittäterschaft und Beihilfe bei Gruppentaten

Wer bei einer Auseinandersetzung selbst keinen einzigen Schlag ausführt, kann trotzdem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidend ist nicht allein, wer zugeschlagen hat, sondern welche Rolle der Einzelne innerhalb des gemeinsamen Tatgeschehens gespielt hat.

Mit Urteil vom 12. August 2026 – 5 StR 170/26 hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Entscheidung des Landgerichts Chemnitz teilweise aufgehoben. Der Fall muss hinsichtlich eines Angeklagten erneut verhandelt werden. (news.2be.legal)

Was war passiert?

Hintergrund des Verfahrens waren die Ereignisse in Chemnitz am 1. September 2018. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zu Gewalttätigkeiten gegen Teilnehmer einer Kundgebung unter dem Motto „Herz statt Hetze“.

Einer der Angeklagten zog nach den Feststellungen des Landgerichts mit einer Gruppe durch die Chemnitzer Innenstadt. Ziel der Gruppe war es, aus ihr heraus unter anderem Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen zu begehen. (news.2be.legal)

Das Problem: Kein Zeuge hatte beobachtet, dass der betreffende Angeklagte selbst einen anderen Menschen geschlagen oder eine sonstige Körperverletzungshandlung vorgenommen hatte.

Das Landgericht sah deshalb keine nachweisbare Beteiligung an den Körperverletzungen. Wegen der festgestellten Beleidigungen und Bedrohungen konnte ebenfalls keine Verurteilung erfolgen, weil die erforderlichen Strafanträge nicht rechtzeitig gestellt worden waren. Einen Landfriedensbruch verneinte das Gericht, weil die Gruppe nach seiner Bewertung nicht die für § 125 StGB erforderliche Größe einer „Menschenmenge“ erreicht hatte. Das Verfahren gegen diesen Angeklagten wurde eingestellt. (news.2be.legal)

Der BGH: Eigener Schlag ist nicht erforderlich

Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Beurteilung.

Das Landgericht habe nicht erkennbar geprüft, ob der Angeklagte auch ohne eigenhändig zugeschlagen zu haben als Mittäter oder Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein könnte. Deshalb hob der BGH die Entscheidung insoweit auf. Über diesen Angeklagten muss erneut verhandelt werden. (news.2be.legal)

Damit macht die Entscheidung einen wichtigen strafrechtlichen Grundsatz deutlich:

Für eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Körperverletzung kommt es nicht zwingend darauf an, dass der Beschuldigte selbst zugeschlagen hat.

Wann liegt Mittäterschaft vor?

Nach § 25 Abs. 2 StGB können mehrere Personen eine Straftat gemeinschaftlich begehen. Die Handlungen eines anderen Beteiligten können einem Mittäter zugerechnet werden.

Ob jemand Mittäter ist, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Von Bedeutung sind insbesondere der gemeinsame Tatplan, das eigene Interesse am Taterfolg, Umfang und Bedeutung des eigenen Tatbeitrags sowie die Frage, inwieweit der Beteiligte Einfluss auf das Tatgeschehen hatte.

Wer beispielsweise gemeinsam mit anderen ein Opfer verfolgt, dessen Flucht verhindert oder auf andere Weise bewusst dazu beiträgt, dass andere Gruppenmitglieder das Opfer schlagen können, kann sich unter Umständen als Mittäter verantworten müssen – obwohl er selbst keinen Schlag ausgeführt hat.

Auch Beihilfe kommt in Betracht

Selbst wenn die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nicht vorliegen, kann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB bestehen.

Dafür muss der Beteiligte die vorsätzliche Tat eines anderen bewusst fördern. Die Unterstützung muss nicht zwingend körperlicher Natur sein.

Allerdings gilt auch hier: Eine strafrechtlich relevante Unterstützung muss konkret festgestellt und nachgewiesen werden.

Die bloße Tatsache, dass sich jemand am Tatort befindet oder gemeinsam mit anderen Personen unterwegs ist, ersetzt diesen Nachweis nicht.

Bloße Anwesenheit reicht nicht

Gerade dieser Punkt ist für die Strafverteidigung besonders bedeutsam.

Der BGH bestätigte nämlich gleichzeitig die Freisprüche von drei weiteren Angeklagten. Bei ihnen konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie sich der Gruppe gerade mit dem Ziel angeschlossen hatten, Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft blieben insoweit erfolglos; die Freisprüche sind rechtskräftig. (news.2be.legal)

Die Entscheidung hat damit zwei Seiten:

Einerseits: Wer selbst nicht zuschlägt, ist deshalb nicht automatisch straflos.

Andererseits: Wer lediglich anwesend ist, wird dadurch noch nicht zum Mittäter oder Gehilfen.

Entscheidend bleibt stets der individuelle Tatbeitrag.

Was bedeutet das für die Strafverteidigung?

Gerade bei Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten besteht in Ermittlungsakten häufig die Gefahr einer pauschalen Betrachtung: Eine Gruppe greift jemanden an – und sämtliche Personen, die dieser Gruppe zugerechnet werden, geraten unter denselben Tatverdacht.

Strafrechtlich genügt das nicht.

Für jeden einzelnen Beschuldigten muss festgestellt werden, was er konkret getan hat und mit welchem Vorsatz er gehandelt hat.

Für die Verteidigung sind deshalb insbesondere folgende Fragen entscheidend:

Hat der Beschuldigte von den geplanten Gewalttaten überhaupt gewusst? Hat er sich einem gemeinsamen Tatplan angeschlossen? Hat er die Tat eines anderen tatsächlich gefördert? Welchen konkreten Beitrag soll er geleistet haben? Wollte er die Körperverletzung als eigene Tat mittragen – oder war er lediglich am Ort des Geschehens anwesend?

Fehlt es an belastbaren Feststellungen hierzu, darf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe nicht an die Stelle des individuellen Tatnachweises treten.

Gefährliche Körperverletzung kann erhebliche Folgen haben

Die Abgrenzung ist keineswegs theoretischer Natur.

Eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB reicht der gesetzliche Strafrahmen grundsätzlich von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst zudem gerade die Körperverletzung, die mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Umso wichtiger ist es, die individuelle Beteiligung jedes einzelnen Beschuldigten genau zu prüfen.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.08.2026 – 5 StR 170/26 zeigt deutlich: Für eine Strafbarkeit als Mittäter oder Gehilfe ist es nicht erforderlich, selbst zugeschlagen zu haben.

Die Entscheidung bedeutet aber gerade keine pauschale Haftung für das Verhalten einer Gruppe. Mittäterschaft und Beihilfe setzen einen nachweisbaren eigenen Tatbeitrag und den entsprechenden Vorsatz voraus.

Für die Strafverteidigung liegt deshalb der entscheidende Ansatzpunkt häufig in der Individualisierung des Tatgeschehens:

Nicht: „Was hat die Gruppe getan?“ – sondern: „Was hat der konkrete Beschuldigte getan, gewusst und gewollt?“

Gerade bei unübersichtlichen Gruppengeschehen kann diese Unterscheidung über eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung oder einen Freispruch entscheiden.

BGH, Urteil vom 12.08.2026 – 5 StR 170/26
Vorinstanz: LG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2025 – 2 KLs 373 Js 96/21 jug