Cum-Ex-Kronzeuge

BGH bestätigt Bewährungsstrafe trotz millionenschwerer Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 08.06.2026 – 1 StR 35/26

Mit Beschluss vom 08.06.2026 (Az. 1 StR 35/26) hat der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und die Verurteilung eines Cum-Ex-Kronzeugen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung rechtskräftig werden lassen.

Die Entscheidung dürfte weit über den Cum-Ex-Komplex hinaus Bedeutung erlangen, weil der BGH die Voraussetzungen und Grenzen einer erheblichen Strafmilderung nach der Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) konkretisiert.

Worum ging es?

Der Angeklagte war als Rechtsanwalt und Kapitalmarktexperte maßgeblich an der Entwicklung und Umsetzung von Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Zwischen 2007 und 2011 beriet er Banken und Investmentfonds bei der Durchführung von Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag, durch die mehrfach Kapitalertragsteuer erstattet wurde, obwohl diese tatsächlich nicht entrichtet worden war. Es entstand ein Steuerschaden in Millionenhöhe.

Im Laufe der Ermittlungen entschloss sich der Angeklagte jedoch zu einer umfassenden Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Seine Aussagen trugen wesentlich dazu bei, die Strukturen des Cum-Ex-Systems aufzudecken und weitere Tatbeteiligte zu überführen.

Die Entscheidung des BGH

Die Staatsanwaltschaft hielt die Bewährungsstrafe für zu milde und legte Revision ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts Bonn.

Nach Auffassung des BGH durfte das Tatgericht der außergewöhnlich umfangreichen Aufklärungshilfe ein so erhebliches Gewicht beimessen, dass trotz einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ausnahmsweise eine noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe verhängt werden konnte. Rechtsfehler bei der Strafzumessung seien nicht ersichtlich.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Kronzeugenregelung kein Automatismus ist.

Eine Strafmilderung setzt vielmehr voraus, dass

  • die Angaben freiwillig erfolgen,
  • sie wesentlich zur Aufklärung beitragen,
  • die Zusammenarbeit frühzeitig erfolgt und
  • der Aufklärungserfolg konkret nachweisbar ist.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Praktische Auswirkungen

Die Entscheidung wird künftig nicht nur für Steuerstrafverfahren, sondern auch für Verfahren wegen

  • Betruges,
  • Geldwäsche,
  • Korruption,
  • Untreue,
  • organisierter Kriminalität sowie
  • Betäubungsmittel- und Wirtschaftsstraftaten

eine erhebliche Rolle spielen.

Sie verdeutlicht zugleich, dass eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zwar zu einer erheblichen Strafmilderung führen kann, eine Straflosigkeit jedoch regelmäßig nicht begründet.

Fazit

Mit seinem Beschluss vom 08.06.2026 – 1 StR 35/26 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass außergewöhnliche Aufklärungshilfe nach § 46b StGB selbst bei schwersten Wirtschaftsstraftaten eine Bewährungsstrafe rechtfertigen kann. Die Entscheidung liefert wichtige Leitlinien für die Strafzumessung und die praktische Anwendung der Kronzeugenregelung und wird künftig in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren herangezogen werden.

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