§ 129 StGB – einfach erklärt
Der Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) soll verhindern, dass sich mehrere Personen dauerhaft zusammenschließen, um Straftaten zu begehen. Bestraft wird deshalb nicht erst die einzelne Straftat, sondern bereits die organisierte Zusammenarbeit.
Was ist eine kriminelle Vereinigung?
Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, der auf gewisse Dauer angelegt ist und dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.
Es genügt nicht, dass sich mehrere Personen einmalig zu einer einzelnen Tat verabreden.
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Organisation und der Wille, künftig weitere Straftaten zu begehen.
Einfaches Beispiel
A, B und C schließen sich zusammen.
Sie verteilen feste Aufgaben:
- A beschafft gestohlene Fahrzeuge.
- B fälscht Fahrzeugpapiere.
- C verkauft die Fahrzeuge weiter.
Von Anfang an planen sie, dies dauerhaft zu tun.
Hier kann bereits eine kriminelle Vereinigung vorliegen.
Wann liegt noch keine kriminelle Vereinigung vor?
Nicht jede gemeinsame Straftat erfüllt § 129 StGB.
Beispiel:
A, B und C beschließen, einmal gemeinsam in ein Juweliergeschäft einzubrechen.
Nach dem Einbruch gehen alle wieder getrennte Wege.
Hier handelt es sich regelmäßig nicht um eine kriminelle Vereinigung, sondern lediglich um Mittäterschaft bei einem Einbruch.
Der Tatbestand einfach erklärt
Eine Strafbarkeit setzt im Wesentlichen voraus:
- mindestens drei Personen
- ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss
- eine gewisse organisatorische Struktur
- gemeinsames Ziel oder Tätigkeit zur Begehung von Straftaten
Nicht erforderlich ist, dass bereits zahlreiche Straftaten begangen wurden.
Bereits die Gründung oder Mitgliedschaft kann strafbar sein.
Wer macht sich strafbar?
Nicht nur die Gründer.
Strafbar sein können unter anderem:
- Gründer
- Mitglieder
- Personen, die neue Mitglieder werben
- Personen, die die Vereinigung organisatorisch unterstützen
Je nach Einzelfall kommen weitere Strafvorschriften hinzu.
Häufige Probleme in der Praxis
1. Reichen drei Personen aus?
Ja.
Bereits drei Personen können eine kriminelle Vereinigung bilden.
Entscheidend ist jedoch, dass ein dauerhafter Zusammenschluss besteht.
2. Reicht eine gemeinsame Tat?
Nein.
Wer lediglich gemeinsam einen Raub oder Einbruch begeht, bildet dadurch regelmäßig keine kriminelle Vereinigung.
Es muss geplant sein, künftig weitere Straftaten zu begehen.
3. Muss jeder jede Straftat kennen?
Nein.
Die Mitglieder müssen nicht jede einzelne geplante Tat kennen.
Es genügt grundsätzlich, dass sie wissen, dass die Vereinigung auf Straftaten ausgerichtet ist und sie diese unterstützen.
4. Gibt es einen festen Anführer?
Nicht zwingend.
Auch ohne einen „Chef“ kann eine kriminelle Vereinigung bestehen.
Entscheidend ist die organisatorische Zusammenarbeit.
5. Sind legale Tätigkeiten schädlich?
Nein.
Eine Gruppe kann auch legale Geschäfte betreiben.
Entscheidend ist, ob Zweck oder Tätigkeit insgesamt auf erhebliche Straftaten gerichtet sind.
Typische Fallgestaltungen
Fall 1: Autodiebstahl
Mehrere Personen stehlen über Monate hochwertige Fahrzeuge.
Jeder übernimmt dauerhaft eine bestimmte Aufgabe.
➡️ Kann eine kriminelle Vereinigung sein.
Fall 2: Drogennetzwerk
Eine Gruppe organisiert Einkauf, Transport, Lagerung und Verkauf von Betäubungsmitteln.
➡️ Häufig § 129 StGB neben Betäubungsmitteldelikten.
Fall 3: Internetbetrug
Mehrere Personen betreiben dauerhaft Fake-Shops.
Ein Mitglied programmiert die Webseiten.
Ein anderes eröffnet Konten.
Ein weiteres hebt das Geld ab.
➡️ Typischer Anwendungsfall.
Fall 4: Geldwäsche
Eine feste Gruppe verschleiert über längere Zeit Gelder aus Straftaten.
➡️ Je nach Organisation kann ebenfalls § 129 StGB erfüllt sein.
Fall 5: Einmaliger Banküberfall
Drei Täter planen gemeinsam einen einzigen Banküberfall.
Nach der Tat lösen sie sich wieder auf.
➡️ Regelmäßig keine kriminelle Vereinigung.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
In Verfahren nach § 129 StGB geht es häufig nicht darum, ob einzelne Straftaten begangen wurden, sondern ob überhaupt die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erfüllt sind.
Mögliche Verteidigungsansätze sind unter anderem:
- Es bestand lediglich eine lose Zusammenarbeit.
- Die Gruppe war nicht auf Dauer angelegt.
- Es gab keine organisatorische Struktur.
- Es handelte sich nur um eine einmalige Tat.
- Die Mitgliedschaft oder Beteiligung kann nicht nachgewiesen werden.
- Die Ermittlungen beruhen überwiegend auf Vermutungen oder der Auswertung von Kommunikationsdaten.
Gerade Verfahren wegen § 129 StGB sind häufig sehr umfangreich. Die Ermittlungsakten umfassen nicht selten tausende Seiten sowie Telekommunikationsüberwachungen, Chat-Auswertungen und Observationen. Eine sorgfältige Analyse der Beweislage ist daher regelmäßig entscheidend für eine erfolgreiche Verteidigung.
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Gesetzestext
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.