Gefährliche Körperverletzung

§ 224 StGB – einfach erklärt

Die gefährliche Körperverletzung ist eine deutlich schwerere Form der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Gesetzgeber bestraft sie strenger, weil der Täter besonders gefährliche Mittel oder Vorgehensweisen einsetzt oder gemeinsam mit anderen handelt.

Während eine einfache Körperverletzung beispielsweise ein Faustschlag sein kann, liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Verletzung unter Umständen erfolgt, die das Opfer erheblich stärker gefährden.

Was ist eine gefährliche Körperverletzung?

Eine gefährliche Körperverletzung begeht, wer einen anderen Menschen verletzt und dabei eines der in § 224 StGB genannten Tatmittel oder Begehungsweisen verwendet.

Es genügt also nicht, dass die Verletzung besonders schwer ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die Tat begangen wurde.


Die sechs Varianten des § 224 StGB

1. Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe

Hierunter fallen Stoffe, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.

Beispiele

  • Gift in ein Getränk mischen
  • Schlafmittel heimlich verabreichen
  • Säure oder Lauge verspritzen
  • gesundheitsschädliche Chemikalien einsetzen

Auch Medikamente können darunterfallen, wenn sie heimlich oder in gefährlicher Dosierung verabreicht werden.


2. Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug

Dies ist in der Praxis die wichtigste Variante.

Was ist ein gefährliches Werkzeug?

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand,

der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Dabei kommt es nicht allein auf den Gegenstand, sondern vor allem auf seine Verwendung im konkreten Fall an.

Typische Beispiele

  • Messer
  • Baseballschläger
  • Hammer
  • Schraubenzieher
  • Glasflasche
  • Bierkrug
  • Eisenstange
  • Axt
  • Schere
  • schwerer Stein

Problemfall: Der beschuhte Fuß

Der beschuhte Fuß beschäftigt Gerichte seit Jahrzehnten.

Ein Fuß ist selbstverständlich kein Werkzeug.

Ein Schuh hingegen ist ein Gegenstand.

Ob der beschuhte Fuß ein gefährliches Werkzeug ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Rechtsprechung

Ein beschuhter Fuß kann ein gefährliches Werkzeug sein, insbesondere wenn

  • mit erheblicher Wucht gegen den Kopf getreten wird,
  • gegen einen am Boden liegenden Menschen getreten wird,
  • Sicherheitsschuhe oder besonders schwere Schuhe getragen werden,
  • die Tritte geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen.

Normale Turnschuhe machen den Fuß nicht automatisch zu einem gefährlichen Werkzeug.


Objektive und subjektive Betrachtungsweise

Gerade beim gefährlichen Werkzeug wird häufig zwischen objektiver und subjektiver Betrachtung unterschieden.

Objektive Betrachtungsweise

Die heute herrschende Meinung stellt darauf ab,

ob der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter den Gegenstand ursprünglich als Waffe benutzen wollte.

Beispiel:

Jemand schlägt mit einem schweren Aschenbecher auf den Kopf seines Opfers.

Der Aschenbecher ist eigentlich ein Alltagsgegenstand.

Durch die konkrete Benutzung wird er jedoch zum gefährlichen Werkzeug.


Subjektive Betrachtungsweise

Früher wurde teilweise darauf abgestellt,

ob der Täter den Gegenstand bewusst als Waffe oder Angriffswerkzeug einsetzen wollte.

Diese Auffassung hat heute kaum noch praktische Bedeutung.

Maßgeblich ist überwiegend die objektive Gefährlichkeit der konkreten Verwendung.


3. Hinterlistiger Überfall

Ein hinterlistiger Überfall liegt vor,

wenn der Täter seine wahre Absicht bewusst verbirgt, um das Opfer zu überraschen.

Beispiele

  • scheinbar freundliche Umarmung und anschließend Schlag ins Gesicht
  • Opfer in eine Falle locken
  • Angriff aus einem Versteck

Nicht jeder überraschende Angriff ist automatisch hinterlistig.


4. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Hier reicht es aus,

dass mindestens zwei Täter am Tatort bewusst zusammenwirken.

Es müssen nicht beide zuschlagen.

Bereits die psychische Unterstützung durch die Anwesenheit kann genügen.

Beispiel

Zwei Täter stellen das Opfer.

Nur einer schlägt zu.

Der andere sichert die Umgebung und verhindert eine Flucht.


5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Hier kommt es nicht darauf an,

ob tatsächlich Lebensgefahr eingetreten ist.

Es genügt,

dass die Handlung objektiv geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden.

Beispiele

  • Würgen
  • Erdrosseln
  • mehrfaches Treten gegen den Kopf
  • Überfahren mit einem Fahrzeug
  • Stoßen vor einen fahrenden Zug
  • Brandlegung in einem bewohnten Gebäude

Muss das Opfer schwer verletzt werden?

Nein.

Selbst kleinere Verletzungen können genügen.

Entscheidend ist,

dass die gefährliche Vorgehensweise vorliegt.


Typische Irrtümer

„Es wurde kein Messer benutzt, also liegt keine gefährliche Körperverletzung vor.“

Falsch.

Auch viele Alltagsgegenstände können gefährliche Werkzeuge sein.


„Der Schuh zählt niemals.“

Falsch.

Gerade Tritte gegen den Kopf mit einem beschuhten Fuß erfüllen häufig § 224 StGB.


„Es muss Lebensgefahr bestanden haben.“

Ebenfalls falsch.

Nur bei der Variante der lebensgefährdenden Behandlung kommt es auf die Eignung zur Lebensgefährdung an.


„Zwei Täter müssen beide zuschlagen.“

Nein.

Es genügt ein bewusstes Zusammenwirken am Tatort.


Welche Strafe droht?

Die gefährliche Körperverletzung wird deutlich strenger bestraft als die einfache Körperverletzung.

Der Strafrahmen beträgt:

  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
  • in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

Eine bloße Geldstrafe sieht § 224 StGB grundsätzlich nicht vor.


Warum ist die Abgrenzung oft schwierig?

In der Praxis wird häufig darüber gestritten,

  • ob überhaupt ein gefährliches Werkzeug vorlag,
  • ob ein Schuh bereits als gefährliches Werkzeug anzusehen ist,
  • ob tatsächlich ein hinterlistiger Überfall gegeben war,
  • ob mehrere Täter gemeinschaftlich handelten,
  • ob die konkrete Handlung lebensgefährdend war.

Gerade diese Fragen entscheiden häufig darüber, ob eine Freiheitsstrafe ohne Geldstrafenoption im Raum steht oder lediglich eine einfache Körperverletzung vorliegt. Eine sorgfältige Prüfung der Rechtsprechung und der Umstände des Einzelfalls ist daher für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung.


Gesetzestext – § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung)

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.