Versuchsbeginn

BGH, Urteil vom 09.04.2026 – 5 StR 635/25

Wann beginnt ein strafbarer Versuch?

Sachverhalt

Der Angeklagte plante einen Einbruch in ein Einfamilienhaus. Um an die Wertgegenstände zu gelangen, musste er zunächst mehrere Sicherungseinrichtungen überwinden. Er näherte sich dem Haus, öffnete ein Gartentor und begann anschließend mit Werkzeugen, die Terrassentür aufzubrechen. Noch bevor er in das Gebäude eindringen konnte, wurde er von der Polizei überrascht und festgenommen.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls. In der Revision stellte sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der strafbare Versuch begonnen hatte.

Fragestellung

Wann überschreitet ein Täter die Grenze zwischen einer straflosen Vorbereitung und einem strafbaren Versuch (§ 22 StGB)?

Problematik

Der Versuch beginnt erst, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt. In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig:

  • Reicht bereits das Heranschaffen von Werkzeugen?
  • Genügt das Betreten des Grundstücks?
  • Oder beginnt der Versuch erst mit dem Angriff auf die Eingangstür?

Gerade bei Einbruchsdelikten entscheidet diese Frage häufig darüber, ob überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt.

Lösung des BGH

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Ob bereits ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, ist nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Hat der Täter nach seinem Tatplan bereits Handlungen vorgenommen, die ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen, beginnt der strafbare Versuch.

Bei einem geplanten Wohnungseinbruch kann das bereits dann der Fall sein, wenn der Täter unmittelbar damit beginnt, die erste Sicherungseinrichtung – etwa eine Tür oder ein Fenster – zu überwinden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch häufig fließend ist.

Für die Strafverteidigung ist deshalb genau zu prüfen,

  • welche Handlungen der Beschuldigte tatsächlich vorgenommen hat,
  • ob noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich waren,
  • und ob nach seinem Tatplan bereits ein unmittelbares Ansetzen vorlag.

Gerade bei Einbruchs-, Betrugs- und Tötungsdelikten kann diese Abgrenzung über Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden.

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