BGH, Beschluss vom 10.06.2026 – 3 StR 97/26

Smartphones ermöglichen es heute ohne Weiteres, Gespräche unbemerkt aufzuzeichnen. Doch darf ein Beschuldigter auch seine eigene Vernehmung bei der Polizei heimlich aufnehmen?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Grundsätzlich nein.
Der Fall
Der Angeklagte erschien im März 2024 aus eigener Initiative bei einer Polizeiinspektion, um Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen.
Sowohl bei dieser Vernehmung als auch bei deren Fortsetzung einige Tage später zeichnete er das Gespräch heimlich mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon auf. Der vernehmende Kriminalbeamte wusste davon nichts und hatte der Aufnahme nicht zugestimmt.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten deshalb unter anderem wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der BGH bestätigte die Verurteilung.
Auch das Wort eines Polizeibeamten ist geschützt
Der BGH stellt klar, dass auch dienstliche Äußerungen eines Amtsträgers ein nichtöffentlich gesprochenes Wort im Sinne des § 201 StGB sein können.
Allein der Umstand, dass ein Polizeibeamter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit spricht, führt also nicht dazu, dass seine Äußerungen heimlich aufgezeichnet werden dürfen.
Auch die Begründung des Angeklagten, er habe bereits schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht und deshalb etwas „in der Hand“ haben wollen, rechtfertigte die heimliche Aufnahme nicht.
Der BGH verweist insbesondere darauf, dass zunächst die vorhandenen strafprozessualen Möglichkeiten einer offenen Aufzeichnung genutzt werden müssen. Der Angeklagte hatte eine solche Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht verlangt.
Bedeutung für Beschuldigte
Die Entscheidung ist für die Praxis eindeutig:
Eine Polizeivernehmung sollte nicht heimlich mit dem Smartphone aufgenommen werden.
Wer dies dennoch tut, kann sich dadurch selbst einem zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf nach § 201 StGB aussetzen.
Ohnehin gilt: Ein Beschuldigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Häufig ist es sinnvoller, zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, einen Strafverteidiger zu kontaktieren und Akteneinsicht zu nehmen.
Erst danach sollte entschieden werden, ob und in welcher Form eine Einlassung abgegeben wird.
BGH, Beschluss vom 10.06.2026 – 3 StR 97/26