Sachbeschädigung

§ 303 StGB – einfach erklärt

Was bedeutet Sachbeschädigung?

Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn jemand eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.

Nicht jede Veränderung einer Sache ist strafbar. Entscheidend ist, dass die Sache in ihrer Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Einfach ausgedrückt:

Wer fremdes Eigentum kaputt macht oder unbrauchbar macht, kann sich wegen Sachbeschädigung strafbar machen.


Ein einfaches Beispiel

A tritt gegen das Auto seines Nachbarn.

Dadurch entsteht eine große Delle in der Fahrertür.

→ Sachbeschädigung.


Weitere Beispiele

Beispiel 1 – Fensterscheibe

A wirft einen Stein gegen die Fensterscheibe seines Nachbarn.

Die Scheibe zerbricht.

→ Sachbeschädigung.


Beispiel 2 – Graffiti

A sprüht Graffiti auf die Außenwand eines Wohnhauses.

Die Farbe kann nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden.

→ Sachbeschädigung.


Beispiel 3 – Autoreifen zerstechen

A sticht mit einem Messer in die Reifen eines geparkten Autos.

→ Sachbeschädigung.


Beispiel 4 – Handy zerstören

A wirft im Streit das Smartphone seines Freundes auf den Boden.

Das Display bricht und das Handy funktioniert nicht mehr.

→ Sachbeschädigung.


Voraussetzungen der Sachbeschädigung

Damit eine Strafbarkeit vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • fremde Sache,
  • Beschädigen oder Zerstören,
  • Vorsatz.

Typische Problemfälle

Was bedeutet „beschädigen“?

Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Substanz verletzt oder ihre Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Beispiele:

  • Lack zerkratzen,
  • Reifen zerstechen,
  • Scheibe einschlagen,
  • Tür eintreten.

Was bedeutet „zerstören“?

Eine Sache ist zerstört, wenn sie vollständig unbrauchbar geworden ist oder ihre bestimmungsgemäße Funktion endgültig verloren hat.

Beispiel:

Ein Laptop wird mit einem Hammer zerschlagen.


Reicht jede Verschmutzung aus?

Nein.

Nicht jede Verschmutzung ist eine Sachbeschädigung.

Wer allerdings eine Sache so verändert, dass ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird, kann sich ebenfalls strafbar machen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Graffiti,
  • Lackierungen,
  • dauerhafte Farbaufträge,
  • schwer entfernbare Klebstoffe.

Beschädigung eines Autos

Typische Fälle sind:

  • Zerkratzen des Lackes,
  • Dellen eintreten,
  • Außenspiegel abtreten,
  • Reifen zerstechen,
  • Scheiben einschlagen.

Eigene Sache beschädigen

Die eigene Sache kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer Sachbeschädigung sein.

Etwas anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn Rechte Dritter betroffen sind.


Digitale Daten

Das Löschen von Daten ist regelmäßig keine Sachbeschädigung.

Hier kommen andere Straftatbestände, insbesondere die Datenveränderung (§ 303a StGB) oder die Computersabotage (§ 303b StGB), in Betracht.


Gemeinschaftliches Eigentum

Gehört eine Sache mehreren Personen gemeinsam, können schwierige Eigentumsfragen entstehen.

Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt von den Eigentumsverhältnissen des Einzelfalls ab.


Strafrahmen

Die Sachbeschädigung wird mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

bestraft.


Gesetzestext (§ 303 StGB)

§ 303 StGB – Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Praxishinweis

Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Verschmutzung und einer strafbaren Sachbeschädigung bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Besonders oft beschäftigen die Gerichte Fälle von Graffiti, Lackkratzern, Fahrzeugbeschädigungen und mutwilligen Beschädigungen im öffentlichen Raum. Maßgeblich ist stets, ob die Sache in ihrer Substanz oder ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit beeinträchtigt oder ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde.