Festnahmerecht

§ 127 Abs. 1StPO

Zwar muss keine tatsächlich begangene Straftat vorliegen, um das Festnahmerecht ausüben zu dürfen. Ein Tatverdacht reicht aus. Doch der Tatverdacht muss mindestens stark sein. Anderenfalls ist der Festzunehmende seinerseits berechtigt Notwehr gegen den Festnehmenden zu üben.