
Wann droht Geldwäsche?
BGH verschärft die Anforderungen an sogenannte „Finanzagenten“
Viele Beschuldigte glauben, sie hätten „nur ihr Konto zur Verfügung gestellt“. Tatsächlich kann dies erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Kontobereitstellung für Betrüger weiter präzisiert. Wer sein Konto wissentlich als Durchlaufstation für betrügerisch erlangte Gelder zur Verfügung stellt, kann sich – neben einer Beihilfe zum Betrug – auch wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar machen. Maßgeblich sind insbesondere die Entscheidungen des BGH vom 11.02.2026 (5 StR 458/25) sowie vom 28.04.2026 (6 StR 588/25).
Der typische Fall
Betrüger suchen über Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke Personen, die gegen eine Provision ihr Bankkonto zur Verfügung stellen.
Das Geld der Geschädigten wird auf dieses Konto überwiesen und anschließend
- weiterüberwiesen,
- bar abgehoben oder
- auf weitere Konten verteilt.
Die Kontoinhaber erhalten hierfür häufig eine Provision von wenigen Prozent.
Viele glauben, sie seien lediglich „Kontoinhaber“ gewesen. Tatsächlich geraten sie jedoch schnell selbst in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen.
Was sagt der BGH?
Der Bundesgerichtshof stellt klar:
Die bloße Beteiligung an der Vortat schließt eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht automatisch aus.
Eine zusätzliche Strafbarkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- das Geld in den Verkehr gebracht wird und
- dabei seine rechtswidrige Herkunft verschleiert wird.
Damit kann neben einer Beihilfe zum Betrug auch eine eigenständige Geldwäsche vorliegen.
Entscheidend ist der Einzelfall
Nicht jede Kontobereitstellung erfüllt automatisch den Tatbestand der Geldwäsche.
Für die Strafbarkeit sind unter anderem folgende Fragen entscheidend:
- Hatte der Kontoinhaber Kenntnis vom Betrug?
- Sollte das Konto gezielt zur Verschleierung genutzt werden?
- Wurde das Geld lediglich entgegengenommen oder aktiv weitergeleitet?
- Welche Rolle spielte der Beschuldigte innerhalb des Tatgeschehens?
Gerade diese Punkte sind regelmäßig Gegenstand einer erfolgreichen Strafverteidigung.
Bedeutung für die Verteidigung
In Verfahren wegen Kontobereitstellung bestehen häufig erhebliche Verteidigungsansätze:
- fehlender Vorsatz,
- fehlende Kenntnis der deliktischen Herkunft,
- Abgrenzung zwischen Beihilfe und Geldwäsche,
- fehlende Verschleierungsabsicht,
- unzureichende Feststellungen zur konkreten Beteiligung.
Eine sorgfältige Analyse der Ermittlungsakte ist daher unerlässlich.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass bereits die Bereitstellung eines Bankkontos erhebliche strafrechtliche Risiken begründen kann. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche vorliegt, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gerade deshalb sollte frühzeitig eine spezialisierte Strafverteidigung in Anspruch genommen werden.