Dashcam: Darf man in Deutschland aus dem Auto heraus den Verkehr filmen?

Dashcam: Darf man in Deutschland aus dem Auto heraus den Verkehr filmen?

Zurzeit scheint sich in Deutschland ein Trend zu verbreiten, der seinen Ausgangspunkt in Russland hatte: Die Dashcam. Dabei handelt es sich um eine Kamera, die im Auto installiert wird und das Verkehrsgeschehen dokumentieren soll. Sollte es zu einem Unfall kommen, so sollen die Aufnahmen als Beweismittel dienen. Doch ist es in Deutschland überhaupt erlaubt aus dem Auto heraus Filmaufnahmen anzufertigen?

Ist die Dashcam in Deutschland erlaubt?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach ist das Aufnehmen des Verkehrsgeschehens mit Hilfe einer On-Board-Kamera unzulässig. Denn aufgrund der Aufnahmen können andere Verkehrsteilnehmer identifiziert werden. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) der Betroffenen dar. Somit verstoße die Dashcam gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes und sei daher unzulässig (vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634).

Dashcam-Aufnamen als Beiweismittel vor Gericht?

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel für ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren genutzt werden können. Denn nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts rechtfertige dies nicht den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, aus denen sich die besondere Schutzbedürftigkeit der Beweiserhebung ergeben (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08). Nicht ausreichend sei nach Überzeugung des Amtsgerichts München jedenfalls die bloße Möglichkeit, dass die Aufnahmen als Beweismittel für ein späteres zivil- oder strafrechtliches Verfahren verwendet werden können (Amtsgericht München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14). Es sei daher verboten ohne konkreten Anlass mit Hilfe einer Dashcam Filmaufnahmen von anderen Verkehrsteilnehmern anzufertigen. Das Amtsgericht München verwies darauf, dass andernfalls jeder Bürger in jeder Situation eine Kamera bei sich führen dürfte, um im Bedarfsfall Beweismittel zur Verfügung zu haben. Dies würde auf eine ständige Überwachung und somit Aufhebung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen.

Eine andere Ansicht vertrat das Amtsgericht Nienburg in einer Entscheidung von Januar 2015. Danach sei eine Dashcam-Aufnahme in einem Strafprozess verwertbar, wenn der Betreiber auch Verletzter einer vom Betroffenen verwirklichten Straftat ist. Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gering sei, wenn es sich nur um eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Fahrzeugs handelt. Demgegenüber stehe das gewichtige Interesse an einer effektiven Strafverfolgung. Nach Auffassung des Amtsgericht dürfe die Furcht vor einer allgegenwärtigen Datenerhebung und einem „Orwell’schen Überwachungsstaat“ nicht dazu führen, dass dem Bürger sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung und -verteidigung kategorisch vorenthalten werden (Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).

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