Darf der Vermieter bei Kündigung des Mieters das Wasser und den Strom abstellen?
Hat ein Vermieter eine Kündigung ausgesprochen, so führt dies nicht unbedingt dazu, dass der gekündigte Mieter auch auszieht. Selbst wenn die Kündigung rechtens ist, kann der Mieter unter Umständen aus Trotz den Auszug verweigern. Der Vermieter kann in diesem Fall zwar den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagen. Ein solcher Prozess ist aber mit Kosten und Mühen verbunden. Und selbst wenn das Gericht der Räumungsklage stattgibt, kann sich der Mieter weiterhin weigern auszuziehen. Ein Gerichtsvollzieher kann die Räumung zwar zwangsweise durchsetzen, dies ist aber wiederum mit Kosten verbunden. Um sich all diese Kosten und Mühen zu sparen, kann der Vermieter auf den Gedanken kommen, das Wasser und den Strom abzustellen. So soll der Mieter zermürbt und zu einem freiwilligen Auszug bewegt werden. Doch ist so eine „Kalte Räumung“ zulässig?
Darf der Vermieter bei Kündigung des Mieters das Wasser und den Strom abstellen?
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 ist ein Vermieter unter bestimmten Umständen berechtigt, dem Mieter von der Versorgung mit Wasser und Strom abzuscheiden. Es wurde zwar teilweise angenommen, dass durch die Einstellung der Versorgungsleistungen eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) vorliege und somit in unzulässiger Weise in das Besitzrecht des Mieters eingegriffen werde. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung jedoch nicht und begründete dies damit, dass durch das Abstellen des Wassers und Stroms nicht der Besitz des Mieters verletzt werde, sondern nur dessen Gebrauch gestört werde. Eine bestimmte Nutzung der Sache werde durch das Besitzrecht nicht geschützt. Der Besitz selbst verleihe kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2009, Az. XII ZR 137/07).
Welche Voraussetzungen müssen für eine zulässige Einstellung der Versorgungsleistungen vorliegen?
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich entnehmen, dass die Einstellung der Versorgungsleistungen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter selbst die Versorgung mit Wasser und Strom schuldet sowie die Kündigung des Mietverhältnisses wirksam ist. Zudem muss der Mieter die Zahlungen eingestellt haben, sodass dem Vermieter durch die weitere Belieferung ein Schaden droht.
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