Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen?
Die Polizei ist nur dann berechtigt eine Personenkontrolle durchzuführen, wenn es einen Grund dafür gibt. Dieser kann entweder darin liegen eine Gefahr abzuwenden oder eine Straftat zu verfolgen.
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Personenkontrolle zum Zwecke der Gefahrenabwehr
Eine Personenkontrolle darf zur präventiven Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Da dies in der Zuständigkeit der Länder liegt, regeln die Polizeigesetze der Länder die Voraussetzungen unter denen aus präventiven Gründen eine Personenkontrolle durchgeführt werden darf. Grundsätzlich genügt jedoch das Vorliegen einer Gefahr, um die Identitätsfeststellung zu rechtfertigen. Darüber hinaus regeln einige Polizeigesetze, dass an bestimmten Orten eine Personenkontrolle durchgeführt werden darf. Nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin gehören dazu zum Beispiel Orte, an denen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben (Bsp.: Drogenhandel) oder an denen Personen der Prostitution nachgehen. An solchen Orten ist die Polizei berechtigt, verdachtsunabhängig Personenkontrollen durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf ferner auf Flughäfen, in Bahnhöfen oder Zügen die Identität von Personen festgestellt werden. Näheres regeln die Polizeigesetze der Länder.
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Personenkontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung
Die Polizei ist berechtigt aus Gründen der Strafverfolgung eine Personenkontrolle durchzuführen, wenn die Person einer Straftat verdächtigt ist. Darüber hinaus darf die Polizei auch die Identität einer nicht verdächtigten Person feststellen, wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist. Beide Alternativen sind in § 163b StPO geregelt.
Was dürfen die Polizeibeamten für Fragen stellen?
Führt die Polizei eine Personenkontrolle durch, so sind nur solche Fragen zulässig, die sich auf die Feststellung der Identität der Person beziehen. Dazu gehört die Frage, nach dem vollständigen Namen, dem Geburtstag und -ort, der Anschrift sowie der Staatsangehörigkeit. Weitergehende Fragen sind unzulässig und müssen daher nicht beantwortet werden. Die Polizei ist außerdem berechtigt, sich den Ausweis zeigen zu lassen.
Darf die Polizei die Person verhaften oder durchsuchen?
Ob die Polizei eine Person im Zusammenhang mit einer Personenkontrolle verhaften oder durchsuchen darf, richtet sich zunächst nach dem Grund der Kontrolle
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Personenkontrolle zum Zwecke der Gefahrenabwehr
Kann die Identität der Person nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, so darf die Polizei die Person festnehmen und zur Polizeiwache mitnehmen. Einige Polizeigesetze erlauben es zudem die Person und die von ihr mitgeführten Sachen in einem solchen Fall zu durchsuchen.
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Personenkontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung
Kann die Identität der einer Straftat verdächtigten Person nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, so darf die Polizei die Person festhalten. Ferner ist es erlaubt, die Person und die von ihr mitgeführten Sachen in einem solchen Fall zu durchsuchen sowie erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
Ist die Person dagegen nicht einer Straftat verdächtigt, ist eine Festnahme nur dann zulässig, wenn sie zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Eine Durchsuchung ist ohne Einverständnis der Person generell unzulässig.
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