Haftentlassung

Haftentlassung

Vorzeitige Haftentlassung: Wann kann man vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen werden?

Wer wegen einer oder mehrerer begangener Straftaten eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine vorzeitige Haftentlassung hoffen. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag des Strafgefangenen oder von Amts wegen die Strafvollstreckungskammer. Doch welche Voraussetzungen müssen für eine frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis vorliegen?

Wann kann man vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen werden?

Unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis zulässig ist, richtet sich zum einen danach, ob der Strafgefangene eine zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt.

Vorzeitige Haftentlassung bei zeitiger Freiheitsstrafe
  • nach zwei Drittel der Haftzeit

    Eine vorzeitige Haftentlassung bei einer zeitigen Freiheitsstrafe kommt gemäß § 57 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln, mindestens jedoch zwei Monaten, der Freiheitsstrafe in Betracht. Zudem darf die frühzeitige Haftentlassung dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen und der Strafgefangene muss der Haftentlassung zustimmen. Die Entscheidung zur vorzeitigen Haftentlassung wird darüber hinaus maßgeblich unter anderem davon beeinflusst, wie es etwa zur Straftat gekommen ist, in welchem Umfeld der Strafgefangene lebte, wie dessen Persönlichkeit einzuschätzen ist, welches Verhalten er während des Strafvollzugs an den Tag legte oder wie hoch die Rückfallgefahr ist. Vereinfacht lässt sich sagen, dass eine positive Sozialprognose eine frühzeitige Haftentlassung wahrscheinlich macht. Fällt die Sozialprognose dagegen negativ aus, sinken die Chancen auf eine vorzeitige Entlassung.

  • nach der Hälfte der Haftzeit

    Ein Strafgefangener kann jedoch gemäß § 57 Abs. 2 StGB bereits nach der Hälfte der Haftzeit, frühestens jedoch erst nach sechs Monaten in Haft, eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis beantragen. Auch hier dürfen aber keine Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit der Entlassung entgegenstehen und es ist eine Einwilligung des Strafgefangen erforderlich. Hinzu kommt, dass der Strafgefangene zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen muss und diese auch nicht länger als zwei Jahre betragen darf. Außerdem kommt es wieder auf die positive Sozialprognose an.

Wird der Antrag auf eine vorzeitige Haftentlassung von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt, kann der Strafgefangene erst nach einer Frist von höchstens sechs Monaten wieder einen entsprechenden Antrag stellen (§ 57 Abs. 7 StGB).

Vorzeitige Haftentlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Wer eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen muss, kann gemäß § 57a StGB frühestens erst nach 15 Jahren auf eine frühzeitige Haftentlassung hoffen. Zudem dürfen die besondere Schwere der Schuld des Täters sowie das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit einer Entlassung nicht entgegenstehen. Außerdem muss der Strafgefangene der Entlassung zustimmen und die Entlassung muss auf einer positiven Sozialprognose beruhen.

Sollte die Strafvollstreckungskammer die frühzeitige Haftentlassung ablehnen, so kann der Strafgefangene erst nach Ablauf einer Frist von höchstens zwei Jahren wieder einen entsprechenden Antrag stellen.

Fällt die Reststrafe weg?

Es ist zu beachten, dass durch die vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis nicht die Reststrafe wegfällt. Sie wird vielmehr in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Begeht der Täter in der Bewährungszeit eine Straftat oder hält er sich nicht an Auflagen und Weisungen, kann dies zum Widerruf der vorzeitigen Haftentlassung führen und der Täter kommt wieder ins Gefängnis.

Hier geht’s zum Original-Artikel bei refrago.de.

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