Betrug oder Raub?

Wenn der Täter sein gezahltes Geld mit Gewalt zurückholt

BGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 3 StR 35/26

Sachverhalt

Der Angeklagte besuchte ein Bordell und vereinbarte mit einer Prostituierten gegen Zahlung von 120 € sexuelle Dienstleistungen. Den vereinbarten Betrag zahlte er zunächst aus. Bereits vor Betreten des Bordells hatte er jedoch den Plan gefasst, sich das Geld anschließend unter Vorhalt einer täuschend echt aussehenden Pistole wieder zurückzuholen. Nach dem Geschlechtsverkehr bedrohte er die Geschädigte, fesselte sie mit Kabelbindern und nahm die zuvor gezahlten 120 € wieder an sich. Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Betrugs sowie wegen schweren Raubes. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

Fragestellung

Liegt bereits ein Betrug vor, wenn der Täter von Anfang an beabsichtigt, den gezahlten Betrag später gewaltsam wieder an sich zu nehmen? Oder verwirklicht er ausschließlich den Tatbestand des Raubes?

Problematik

Auf den ersten Blick könnte man annehmen, die Prostituierte sei bereits dadurch geschädigt worden, dass sie ihre Leistung in der irrigen Annahme erbrachte, das Geld dauerhaft behalten zu dürfen.

Die entscheidende Frage lautet jedoch:

Entsteht der Vermögensschaden bereits durch die Täuschung oder erst durch die spätere gewaltsame Wegnahme des Geldes?

Von dieser Abgrenzung hängt ab, ob neben dem Raub zusätzlich ein Betrug vorliegt oder ob ausschließlich ein Eigentumsdelikt gegeben ist.

Lösung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen Betrugs auf.

Die Richter stellten klar:

  • Die Prostituierte hatte den vereinbarten Lohn zunächst wirksam erhalten.
  • Ihr Zahlungsanspruch war damit erfüllt; das Geld war bereits in ihr Eigentum übergegangen.
  • Ein Vermögensschaden entstand daher nicht bereits durch die Täuschung.
  • Erst die spätere Wegnahme des Geldes unter Gewaltanwendung führte zur Vermögensschädigung.

Deshalb lag kein Betrug, sondern ausschließlich schwerer Raub (neben erpresserischem Menschenraub) vor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die dogmatisch wichtige Abgrenzung zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Raub (§ 249 StGB).

Für die Strafverteidigung ist insbesondere zu prüfen,

  • wann der Vermögensschaden tatsächlich eingetreten ist,
  • ob der Getäuschte bereits einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat,
  • oder ob die Vermögensverschiebung erst durch eine spätere Wegnahme erfolgt.

Gerade in Verfahren wegen Vermögensdelikten kann diese Abgrenzung erhebliche Auswirkungen auf den Schuldspruch und die Strafzumessung haben.

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