Mehrfache Verwendung derselben digitalen Fälschung

BGH, Urteil vom 18.03.2026 – 3 StR 434/25

Sachverhalt

Der Angeklagte wollte einen Immobilienkredit erhalten. Hierfür manipulierte er digitale Kontoauszüge und Jahresabschlüsse. Nachdem die erste Bank den Kredit ablehnte, verwendete er dieselben manipulierten Dateien nochmals bei einer anderen Bank. Das Landgericht behandelte die einzelnen Verwendungen als mehrere selbständige Straftaten.

Fragestellung

Begeht der Täter mehrere selbständige Taten, wenn dieselbe digitale Fälschung mehrfach verwendet wird?

Problematik

Im Bereich der Urkundenfälschung existieren zahlreiche Entscheidungen zur Tateinheit und Tatmehrheit.

Bei digitalen Dokumenten (§ 269 StGB) war bislang nicht abschließend geklärt,

  • ob jede neue Übersendung eine neue Tat darstellt,
  • oder ob Herstellung und sämtliche Verwendungen eine einheitliche Tat bilden.

Lösung des BGH

Der BGH entschied:

  • Bereits die Herstellung der manipulierten Daten und deren spätere Verwendung bilden grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit.
  • Dies gilt auch dann, wenn dieselben Dateien mehrfach benutzt werden.
  • Voraussetzung ist lediglich, dass der Täter bereits bei der Herstellung den Gesamtplan hatte, die Dateien mehrfach einzusetzen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf

  • Konkurrenzfragen,
  • Strafzumessung,
  • Gesamtstrafenbildung
  • und die Anzahl der angeklagten Taten.

Gerade bei Cybercrime-, Kreditbetrugs- und Wirtschaftsstrafverfahren dürfte dieses Urteil künftig häufig zitiert werden.

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