
BGH, Urteil vom 11.02.2026 – 5 StR 458/25
Sachverhalt
Der Angeklagte arbeitete gemeinsam mit einer Mittäterin als sogenannter Finanzagent für Betrüger. Die Täter überwiesen die aus Betrugsstraftaten erlangten Gelder auf bereitgestellte Bankkonten. Von dort wurden die Beträge – nach Abzug einer Provision von 20 % – an weitere Beteiligte weitergeleitet. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug und teilweise wegen Geldwäsche. In mehreren Fällen nahm das Gericht jedoch keine (Selbst-)Geldwäsche an.
Fragestellung
Kann sich der Vortäter bzw. Teilnehmer an der Vortat zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche (§ 261 StGB) strafbar machen, wenn er die erlangten Gelder anschließend weiterleitet?
Problematik
Nach der Reform des § 261 StGB ist Selbstgeldwäsche grundsätzlich strafbar. Umstritten war jedoch, wann das bloße Verfügen über die Beute endet und wann ein eigenständiges „Inverkehrbringen“ beginnt.
Lösung des BGH
Der BGH stellte klar:
- Wer das Geld lediglich besitzt, erfüllt den Geldwäschetatbestand noch nicht.
- Wer die Gelder jedoch aktiv an Dritte weiterleitet oder durch Überweisungen, Barabhebungen oder andere Transaktionen in den Wirtschaftsverkehr bringt, begeht regelmäßig eine eigenständige Geldwäschehandlung.
- Das Landgericht hätte deshalb auch in den betreffenden Fällen eine Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche prüfen müssen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verschärft die Strafbarkeit von Finanzagenten erheblich. Die Verteidigung muss künftig genau prüfen,
- ob tatsächlich ein „Inverkehrbringen“ vorliegt,
- ob lediglich Beute gesichert wurde,
- oder ob bereits eine selbständige Geldwäschehandlung begonnen hat.