In dubio pro reo? Bloß nicht!

Der Mandant ist ohne anwaltliche Vertretung, vor Amtsgericht wegen Unfallflucht verurteilt worden. Von Anfang an bestritt er, der Fahrer des Unfallwagens gewesen zu sein. Der einzige Zeuge will ihn auf einer Wahllichtbildvorlage erkannt haben. Vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht erkannte der Zeuge ihn nicht wieder. Die Bilder desjenigen, wen unser Mandant als den wahren Fahrer angab, sind diesem Zeugen nie vorgelegt worden.

Eine Zeugin bestätigte die Ausführungen unseres Mandanten. Ein weiterer Zeuge, welcher die Angaben des Mandanten nicht bestätigen wollte, verstrickte sich mehrfach in Lügen und Widersprüche. Der (tatsächliche) Fahrer des Unfallfahrzeuges verweigerte die Auskunft wegen der Gefahr der Selbstbelastung.

„In dubio pro reo“, denkt sich der an die strafprozessualen Maximen glaubende objektive Beobachter.

Der Richter verurteilt aber trotzdem. Begründung? Der (einzige!) Augenzeuge glaubt zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall, dass der Unfallfahrer, welchen er nur flüchtig und aus einer Entfernung von etwa zehn Metern sah, eine eher hohe Stirn gehabt habe, so wie der Angeklagte und nicht wie der (tatsächliche) Fahrer/ Zeuge.

Fazit: Willkür bei der Beweiswürdigung. Denn was (sogar dem Voristzenden Richter!) sofort auffiel, ist die verblüffende Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und demjenigen, wen er von Anfang an als den tatsächlichen Fahrer benannte.

Bleibt nur die Frage für welche nicht ausgesprochene Sünden der Weg eingeschlagen wurde.