§ 250 StGB – einfach erklärt
Der schwere Raub ist eine Qualifikation des einfachen Raubes (§ 249 StGB). Er liegt vor, wenn der Täter den Raub unter besonders gefährlichen Umständen begeht, etwa weil er eine Waffe mit sich führt oder das Opfer besonders schwer gefährdet.
Die Strafen sind erheblich höher als beim einfachen Raub.
Beispiele
- Der Täter bedroht das Opfer mit einer geladenen Pistole und verlangt Bargeld.
- Der Täter führt bei einem Raub ein Messer griffbereit in der Jackentasche mit sich.
- Zwei Täter fesseln den Geschädigten und rauben anschließend dessen Wertgegenstände.
- Der Täter schlägt das Opfer bewusstlos und entwendet anschließend dessen Geldbörse.
Typische Problemfälle
Führt bereits das Mitführen einer Waffe zum schweren Raub?
Ja. Es genügt bereits, dass der Täter während des Raubes eine Schusswaffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Die Waffe muss nicht eingesetzt werden.
Was ist ein gefährliches Werkzeug?
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Beispiele:
- Messer
- Axt
- Baseballschläger
- Brecheisen
- Schraubendreher (je nach Verwendung)
Reicht eine Spielzeugpistole?
Nicht ohne Weiteres.
Eine echte Schusswaffe erfüllt regelmäßig § 250 StGB.
Bei einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole kommt es auf den jeweiligen Qualifikationstatbestand und die konkrete Verwendung an.
Wann liegt eine Waffe nur „bei sich“?
Die Waffe muss dem Täter während der Tat jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand zur Verfügung stehen.
Ein Messer im Hosenbund oder in der Jackentasche genügt regelmäßig.
Ein Messer im verschlossenen Kofferraum dagegen grundsätzlich nicht.
Wann wird der Strafrahmen noch höher?
Besonders schwer wiegt der Raub insbesondere dann, wenn der Täter
- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet,
- das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- das Opfer körperlich schwer misshandelt oder
- das Opfer in Todesgefahr bringt.
Gesetzestext (§ 250 StGB)
§ 250 StGB – Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
oder
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Waffe bei sich führt oder
- eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren.