§§ 232 ff. StGB – einfach erklärt
Was bedeutet Menschenhandel?
Menschenhandel gehört zu den schwersten Straftaten des Strafgesetzbuches.
Dabei geht es nicht nur um das grenzüberschreitende Verschleppen von Menschen. Auch innerhalb Deutschlands kann Menschenhandel begangen werden.
Der Täter bringt einen Menschen in eine Lage, in der dieser ausgenutzt wird – beispielsweise zur Prostitution, zur Arbeitsausbeutung, zum Betteln oder zur Begehung von Straftaten.
Der Mensch wird dabei wie eine Ware behandelt.
Problemfälle
Muss das Opfer eingesperrt sein?
Nein.
Auch psychischer Druck, Drohungen, Schulden, Abhängigkeiten oder die Wegnahme von Ausweispapieren können dazu führen, dass sich das Opfer nicht mehr frei entscheiden kann.
Ist jede schlechte Bezahlung Menschenhandel?
Nein.
Schlechte Arbeitsbedingungen oder geringe Bezahlung reichen allein nicht aus.
Erforderlich ist eine Ausbeutung unter den Voraussetzungen der §§ 232 ff. StGB.
Muss das Opfer aus dem Ausland stammen?
Nein.
Menschenhandel kann sich auch gegen deutsche Staatsangehörige richten.
Ein Grenzübertritt ist keine Voraussetzung.
Kann das Opfer zunächst freiwillig zugestimmt haben?
Ja.
Selbst wenn jemand zunächst freiwillig eine Tätigkeit aufnehmen wollte, kann später Menschenhandel vorliegen, wenn die Person durch Gewalt, Drohung, Täuschung oder die Ausnutzung einer Zwangslage ausgebeutet wird.
Welche Rolle spielen Schleuser?
Schleusung und Menschenhandel werden häufig verwechselt.
Beim Einschleusen von Ausländern geht es in erster Linie um die unerlaubte Einreise.
Beim Menschenhandel steht dagegen die spätere Ausbeutung des Menschen im Mittelpunkt.
Beide Delikte können gleichzeitig verwirklicht werden.
Strafrahmen
Menschenhandel wird mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet.
Je nach Tatbegehung, Alter des Opfers und Schwere der Ausbeutung sehen die §§ 232 bis 233a StGB deutlich höhere Strafrahmen vor. In besonders schweren Fällen drohen mehrjährige Freiheitsstrafen.