Nebenklage und Zeugenbeistand
Nicht nur Beschuldigte haben im Strafverfahren Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. Auch Geschädigte und Zeugen können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten oder begleiten lassen. Dadurch lassen sich die eigenen Rechte wirksam wahrnehmen und Verfahrensfehler vermeiden.
Die Nebenklage
Bei bestimmten Straftaten kann sich das Opfer der Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO). Dadurch erhält der Geschädigte weitreichende Verfahrensrechte und ist nicht lediglich Zeuge im Strafverfahren.
Zu den wichtigsten Rechten eines Nebenklägers gehören:
- Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung,
- Fragerecht gegenüber Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen,
- Beweisantragsrecht,
- Recht auf Erklärungen und Stellungnahmen,
- Rechtsmittel in bestimmten Fällen.
Die Nebenklage kommt insbesondere bei schweren Gewalt-, Sexual- und Tötungsdelikten sowie bei zahlreichen weiteren Straftaten in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch bei anderen Delikten zugelassen werden, wenn dies zum Schutz der Interessen des Geschädigten erforderlich ist.
Der Zeugenbeistand
Auch Zeugen haben häufig Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. Ein Zeugenbeistand begleitet den Zeugen insbesondere bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vernehmungen.
Der Rechtsanwalt achtet darauf, dass
- die Rechte des Zeugen gewahrt werden,
- unzulässige oder irreführende Fragen beanstandet werden,
- Aussageverweigerungsrechte beachtet werden,
- der Zeuge sich nicht versehentlich selbst belastet und
- die Vernehmung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Gerade bei umfangreichen oder belastenden Strafverfahren kann ein Zeugenbeistand für Sicherheit sorgen und dazu beitragen, Fehler mit späteren rechtlichen Folgen zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten?
In besonders schwerwiegenden Fällen sieht das Gesetz vor, dass dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (§ 397a StPO). Die Kosten trägt dann grundsätzlich die Staatskasse.
Auch wenn die Voraussetzungen einer Beiordnung nicht vorliegen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Frühzeitige anwaltliche Unterstützung
Ob als Geschädigter oder als Zeuge – eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft dabei, die eigenen Rechte effektiv wahrzunehmen und Fehler im Strafverfahren zu vermeiden. Häufig werden bereits in den ersten Vernehmungen entscheidende Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 395 StPO – Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger.
- § 397a StPO – Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand und Prozesskostenhilfe.