Anklage

Eröffnung des Hauptverfahrens

Hält die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht für gegeben, erhebt sie Anklage und beantragt beim zuständigen Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit der Anklage ist noch keine Schuld festgestellt. Vielmehr beginnt ein neuer Verfahrensabschnitt, in dem das Gericht die Vorwürfe eigenständig überprüft.

Nach Zustellung der Anklageschrift erhält der Angeschuldigte Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Über seinen Strafverteidiger kann er

  • Einwendungen gegen die Anklage vorbringen,
  • die Nichteröffnung des Hauptverfahrens beantragen,
  • Beweiserhebungen anregen oder
  • auf rechtliche und tatsächliche Fehler der Anklage hinweisen.

Das Gericht prüft anschließend, ob nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht. Nur wenn dies bejaht wird, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) und bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung.

Auch in diesem Verfahrensstadium besteht noch die Möglichkeit, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Eine sorgfältige Stellungnahme der Verteidigung kann dazu beitragen, dass das Hauptverfahren nicht eröffnet wird, einzelne Tatvorwürfe entfallen oder das Verfahren noch vor der Hauptverhandlung eingestellt wird.

In der Praxis wird das Hauptverfahren allerdings in den meisten Fällen eröffnet. Deshalb ist es regelmäßig sinnvoll, bereits im Ermittlungsverfahren und möglichst noch vor Erhebung der Anklage tätig zu werden. Gerade in diesem Verfahrensstadium bestehen häufig die besten Möglichkeiten, durch Akteneinsicht, eine Verteidigungsschrift oder Gespräche mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens, eine günstigere rechtliche Bewertung oder sogar den Verzicht auf eine Anklage zu erreichen.

Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind regelmäßig die Erfolgsaussichten. Ist die Anklage erst einmal erhoben und das Hauptverfahren eröffnet, sind die Weichen häufig bereits gestellt. Eine frühzeitige und aktive Verteidigung kann daher entscheidend für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens sein.

Gesetzliche Grundlagen:

  • § 170 Abs. 1 StPO – Erhebung der öffentlichen Klage bei hinreichendem Tatverdacht.
  • § 203 StPO – Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht bei hinreichendem Tatverdacht.