Haftprüfung und Haftbeschwerde
Wird gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet, bedeutet dies nicht, dass der Haftbefehl bis zum Ende des Strafverfahrens bestehen bleiben muss. Mit den Rechtsmitteln der Haftprüfung und der Haftbeschwerde kann die Rechtmäßigkeit und Fortdauer der Untersuchungshaft jederzeit gerichtlich überprüft werden.
Ziel der Verteidigung ist es, den Haftbefehl aufheben oder den Beschuldigten gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen (§ 116 StPO).
Fluchtgefahr entkräften
Der häufigste Haftgrund ist die Fluchtgefahr. Ob sie tatsächlich besteht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch eine frühzeitige Verteidigung kann aufgezeigt werden, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.
Hierzu gehören insbesondere:
- Sicherheitsleistung (Kaution),
- fester Wohnsitz,
- feste familiäre und soziale Bindungen,
- gesicherter Arbeitsplatz,
- Meldeauflagen,
- Passabgabe,
- Kontaktverbote oder sonstige gerichtliche Weisungen.
Richtervorbehalt und Freiheitsgrundrecht
Die Freiheit der Person steht unter dem besonderen Schutz des Art. 104 GG. Über die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft darf ausschließlich ein Richter entscheiden. Jeder vorläufig Festgenommene ist unverzüglich einem Richter vorzuführen, der über den Erlass eines Haftbefehls oder die Freilassung entscheidet.
Wichtige gesetzliche Regelungen
- Art. 104 GG – Schutz der Freiheit der Person
- § 117 StPO – Haftprüfung
- § 119 StPO – Beschränkungen während der Untersuchungshaft
- § 121 StPO – Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
Sechs-Monats-Grenze
Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern. Eine Fortdauer ist nur zulässig, wenn das Verfahren außergewöhnlich schwierig oder besonders umfangreich ist oder ein anderer wichtiger Grund besteht. Über die Fortdauer entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht.
Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Chancen, einen Haftbefehl aufheben zu lassen oder zumindest eine Haftverschonung gegen geeignete Auflagen zu erreichen.