Aufgehört – und deshalb strafbefreiender Rücktritt?

BGH, Urteil vom 22.04.2026 – 2 StR 404/25

Wer eine Straftat bereits versucht hat, kann unter den Voraussetzungen des § 24 StGB noch straffrei vom Versuch zurücktreten. Entscheidend ist dabei häufig, warum der Täter aufgehört hat.

Hat er sich aus freien Stücken gegen die weitere Tatausführung entschieden? Oder hat er nur deshalb aufgehört, weil er glaubte, die Tat nicht mehr erfolgreich fortsetzen zu können?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2026 erneut deutlich gemacht, dass diese Frage nicht anhand einzelner Umstände beantwortet werden darf. Maßgeblich ist eine umfassende Würdigung der konkreten Situation und insbesondere des Vorstellungsbildes des Täters.

Wann ist ein Rücktritt freiwillig?

§ 24 StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, sich trotz bereits begonnenen Versuchs von der Versuchsstrafbarkeit zu befreien.

Bei einem unbeendeten Versuch genügt grundsätzlich, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Bei einem beendeten Versuch muss er dagegen grundsätzlich aktiv die Vollendung verhindern.

Für die Freiwilligkeit kommt es darauf an, ob der Täter noch Herr seiner Entschlüsse war. Beruht das Aufgeben auf einer autonomen Entscheidung, kann ein freiwilliger Rücktritt vorliegen. Anders kann es sein, wenn äußere Umstände einen solchen Druck erzeugen, dass der Täter aus seiner Sicht praktisch keine andere Möglichkeit mehr sieht, als die Tat abzubrechen.

Gerade diese Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Beurteilung der Freiwilligkeit durch das Tatgericht.

Bei der Prüfung eines freiwilligen Rücktritts genügt es nicht, einzelne für oder gegen die Freiwilligkeit sprechende Umstände herauszugreifen. Das Gericht muss vielmehr zunächst die äußere Tatsituation vollständig feststellen und anschließend untersuchen, welche Auswirkungen diese Umstände auf die Vorstellung und Motivation des Täters hatten.

Denn ein und derselbe äußere Umstand kann für verschiedene Täter eine völlig unterschiedliche Bedeutung haben.

Die Anwesenheit anderer Personen, eine mögliche Entdeckung, Widerstand des Opfers oder sonstige Schwierigkeiten bei der Tatausführung führen deshalb nicht automatisch zur Unfreiwilligkeit des Rücktritts.

Entscheidend bleibt, wie der Täter selbst die Situation wahrgenommen hat und weshalb er sich zum Aufhören entschied.

Der Zweifelssatz ersetzt keine Beweiswürdigung

Von besonderer Bedeutung ist die Aussage des BGH zum Zweifelssatz.

Bestehen Unsicherheiten über die Situation bei Aufgabe der Tat, darf das Gericht nicht vorschnell nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ eine bestimmte Tatsachengrundlage zugrunde legen und daraus unmittelbar die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit ableiten.

Der Zweifelssatz ist keine Methode der Beweiswürdigung.

Zunächst müssen sämtliche erreichbaren Umstände festgestellt und in einer Gesamtschau gewürdigt werden. Erst wenn danach nicht auflösbare Zweifel verbleiben, kommt der Zweifelssatz zum Tragen.

Das gilt insbesondere für die Frage, welchen Einfluss äußere Schwierigkeiten auf den Entschluss des Täters hatten.

Äußere Hindernisse schließen einen freiwilligen Rücktritt nicht automatisch aus

Für die Verteidigung besonders wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen einem äußeren Hindernis und dessen tatsächlicher Wirkung auf den Täter.

Dass sich die Tatausführung schwieriger entwickelt als erwartet, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass ein freiwilliger Rücktritt ausgeschlossen ist.

Auch ein Täter, der mit Widerstand konfrontiert wird, eine Entdeckung befürchtet oder andere Schwierigkeiten wahrnimmt, kann sich noch autonom dazu entscheiden, die Tat nicht weiterzuführen.

Umgekehrt kann ein äußerer Umstand einen solchen Zwang erzeugen, dass das Aufgeben nicht mehr auf einer freien Entscheidung beruht.

Es kommt daher nicht allein darauf an, was objektiv passiert ist, sondern darauf, welche Bedeutung diese Situation für den Täter hatte.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei einem möglichen Rücktritt nicht lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte aufgehört hat. Entscheidend ist das Warum.

Die Verteidigung sollte den Zeitpunkt des Abbruchs deshalb möglichst genau rekonstruieren:

Was glaubte der Beschuldigte in diesem Moment? Hielt er die Tat noch für ausführbar? Welche Handlungsmöglichkeiten sah er noch? Warum setzte er die Tat trotzdem nicht fort?

Dabei können etwa die Nähe der Polizei, Widerstand des Opfers, das Auftreten weiterer Personen, technische Schwierigkeiten oder vorhandene Fluchtmöglichkeiten eine Rolle spielen. Keiner dieser Umstände beantwortet die Frage nach der Freiwilligkeit jedoch für sich allein.

Gerade eine frühzeitige und präzise Einlassung kann deshalb von erheblicher Bedeutung sein. Sie sollte allerdings erst nach Kenntnis des Akteninhalts und der vorhandenen Beweismittel erfolgen. Denn das für § 24 StGB entscheidende Vorstellungsbild des Beschuldigten muss mit den objektiv feststellbaren Umständen in Einklang gebracht werden.

Fazit

Ein gescheiterter Tatplan und ein freiwillig aufgegebener Tatplan sind rechtlich nicht dasselbe.

Auch wenn äußere Schwierigkeiten auftreten, kann ein strafbefreiender Rücktritt noch möglich sein. Entscheidend ist, warum der Täter die Tat nicht weiter ausgeführt hat.

Der BGH verlangt deshalb eine vollständige Würdigung sowohl der äußeren Situation als auch ihrer Auswirkungen auf das Vorstellungsbild des Täters. Der Zweifelssatz darf diese Prüfung nicht ersetzen.

Für die Strafverteidigung bedeutet das: Der Moment, in dem die weitere Tatausführung endet, muss besonders sorgfältig aufgearbeitet werden. Gerade dort kann sich entscheiden, ob neben der Vollendung auch die Strafbarkeit wegen Versuchs entfällt.