
BGH, Beschluss vom 12.08.2026 – 5 StR 357/26
Wer als Fahrer für einen Drogendealer einzelne Bestellungen ausliefert, kann sich wegen seiner Beteiligung am Drogenhandel strafbar machen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ihm auch der gesamte Drogenvorrat oder sämtliche über einen längeren Zeitraum ausgelieferten Betäubungsmittel als eigener Besitz zugerechnet werden können.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. August 2026 deutlich gemacht, dass beim Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge genau festgestellt werden muss, über welche Drogenmenge der jeweilige Angeklagte tatsächlich Sachherrschaft hatte.
Der Fall
Die Angeklagten waren als Auslieferungsfahrer für ein sogenanntes „Koks-Taxi“ tätig. Kunden bestellten Kokain, das anschließend von Fahrern ausgeliefert wurde.
Das Landgericht Berlin I hatte bei der rechtlichen Bewertung die während der Tätigkeit insgesamt ausgelieferten Kokainmengen berücksichtigt. Die einzelnen Lieferungen erstreckten sich jedoch über einen längeren Zeitraum.
Die Fahrer hatten damit zwar wiederholt Kokain transportiert und während der jeweiligen Auslieferungen tatsächlichen Zugriff auf die mitgeführten Drogen. Daraus ergab sich aber nicht ohne Weiteres, dass sie gleichzeitig Besitz an der Gesamtmenge der über den gesamten Zeitraum vertriebenen Betäubungsmittel hatten.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof beanstandete die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Besitz im strafrechtlichen Sinne setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus. Entscheidend ist deshalb, über welche konkrete Menge ein Täter zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verfügen konnte.
Mehrere zeitlich voneinander getrennte Besitzmengen dürfen für die Frage, ob die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden.
Hat ein Fahrer beispielsweise an verschiedenen Tagen jeweils einzelne Mengen Kokain zur Auslieferung erhalten, bedeutet dies nicht, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt Besitz an der Summe sämtlicher Lieferungen hatte.
Ebenso wenig kann ihm allein aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer automatisch der gesamte Drogenvorrat des Hintermannes zugerechnet werden.
Besitz und Beteiligung am Drogenhandel sind zu unterscheiden
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die genaue Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen strafrechtlicher Beteiligung ist.
Ein Kurier oder Fahrer kann an einem umfangreicheren Betäubungsmittelgeschäft beteiligt sein, ohne gleichzeitig unmittelbaren Besitz an der gesamten Handelsmenge zu haben.
Für die Annahme von Besitz kommt es darauf an, ob der Betroffene tatsächlich Sachherrschaft über die Betäubungsmittel ausüben konnte. Eine bloße Einbindung in die Vertriebsstruktur oder die Kenntnis davon, dass weitere Drogen vorhanden sind, genügt hierfür nicht.
Gerade bei hierarchisch organisierten Vertriebsmodellen muss deshalb die Rolle jedes einzelnen Beteiligten gesondert untersucht werden.
Die konkrete Menge kann entscheidend sein
Besondere Bedeutung erhält diese Frage durch die gesetzlichen Mengengrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Ob eine nicht geringe Menge erreicht ist, kann erhebliche Auswirkungen auf den anzuwendenden Straftatbestand und damit auf den Strafrahmen haben. Deshalb genügt es nicht, lediglich festzustellen, dass ein Fahrer über einen längeren Zeitraum zahlreiche Lieferungen durchgeführt hat.
Für die einzelnen Vorgänge muss vielmehr geklärt werden, welche Menge jeweils transportiert wurde und welchen Wirkstoffgehalt die Betäubungsmittel hatten.
Fehlen entsprechende Feststellungen, kann eine Verurteilung wegen Besitzes einer nicht geringen Menge keinen Bestand haben.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Für die Verteidigung von Kurieren, Fahrern und anderen untergeordneten Beteiligten ist die Entscheidung besonders relevant.
Die Ermittlungsbehörden betrachten ein arbeitsteilig organisiertes Drogengeschäft häufig zunächst als Gesamtgeschehen. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Beschuldigten muss jedoch wesentlich genauer differenziert werden.
Zu prüfen ist insbesondere: Welche konkreten Lieferungen hat der Beschuldigte durchgeführt? Welche Menge befand sich bei der jeweiligen Fahrt tatsächlich in seinem Zugriff? Hatte er Zugang zu einem größeren Vorrat? Konnte er über diesen selbst verfügen? Und welche Kenntnis hatte er von den vorhandenen Mengen?
Diese Fragen können nicht nur für die rechtliche Einordnung der Tat, sondern unmittelbar für den anzuwendenden Strafrahmen entscheidend sein.
Aufhebung auch für einen Mitangeklagten ohne eigene Revision
Bemerkenswert ist schließlich ein prozessualer Aspekt der Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof erstreckte die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf einen Mitangeklagten, der selbst keine Revision eingelegt hatte.
Beruht die Verurteilung mehrerer Angeklagter auf demselben sachlich-rechtlichen Fehler, kann eine erfolgreiche Revision damit unter bestimmten Voraussetzungen auch einem nicht revidierenden Mitangeklagten zugutekommen.
Fazit
Die Tätigkeit als Fahrer eines „Koks-Taxis“ führt nicht automatisch dazu, dass dem Fahrer sämtliche innerhalb des Vertriebs vorhandenen oder während seiner Tätigkeit ausgelieferten Drogen als eigener Besitz zugerechnet werden können.
Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft über die konkrete Drogenmenge.
Für die Strafverteidigung bedeutet dies, dass gerade bei Kurier- und Fahrerfällen jede einzelne Lieferung, die jeweilige Menge und die konkrete Zugriffsmöglichkeit des Beschuldigten sorgfältig voneinander getrennt werden müssen. Eine pauschale Zurechnung des gesamten Drogenvorrats oder sämtlicher Lieferungen kann den Anforderungen an die Feststellung des Besitzes nicht genügen.