
BVerfG, Beschluss vom 05.08.2026 – 2 BvR 364/26
Bei einer Auslieferung innerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Deutsche Gerichte dürfen deshalb zunächst davon ausgehen, dass andere EU-Mitgliedstaaten die europäischen Grund- und Menschenrechte beachten. Dieses Vertrauen hat jedoch Grenzen. Besteht die konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, muss das zuständige Gericht genauer prüfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2026 eine vom Oberlandesgericht München zugelassene Überstellung nach Rumänien aufgehoben. Nach Auffassung des BVerfG hatte das OLG die zu erwartenden Haftbedingungen nicht ausreichend aufgeklärt.
Der Fall
Ein rumänischer Staatsangehöriger war in Rumänien wegen qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zur Vollstreckung dieser Strafe erließen die rumänischen Behörden einen Europäischen Haftbefehl.
Der Mann wurde im November 2025 in München festgenommen. Die rumänischen Behörden begehrten anschließend seine Überstellung zur Strafvollstreckung. Das OLG München erklärte diese für zulässig.
Dabei spielte insbesondere eine bereits im Jahr 2024 abgegebene Erklärung der rumänischen Strafvollzugsverwaltung eine Rolle. Darin waren allgemein Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Umsetzung internationaler Empfehlungen dargestellt worden.
Der Betroffene wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine Überstellung. Bereits im Februar 2026 hatte das Bundesverfassungsgericht seine Übergabe nach Rumänien vorläufig untersagt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Zulässigkeitsentscheidung des OLG München den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die Entscheidung des OLG wurde insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Grundsätzlich gilt auch im Auslieferungsverkehr innerhalb der Europäischen Union gegenseitiges Vertrauen. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Staat, muss das Gericht prüfen, ob gerade die betroffene Person nach ihrer Überstellung einer tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Entscheidungen internationaler Gerichte sowie aus Berichten internationaler Organisationen ergeben.
Allgemeine Erklärungen reichen nicht immer aus
Besonders relevant ist die Entscheidung hinsichtlich der Frage, wann sich ein deutsches Gericht auf Zusicherungen des ersuchenden Staates verlassen darf.
Eine konkrete Zusicherung, wonach die betroffene Person unabhängig von der jeweiligen Haftanstalt keinen menschenrechtswidrigen Bedingungen ausgesetzt sein wird, kann grundsätzlich erhebliches Gewicht haben. Auf eine solche Zusicherung darf sich das Gericht regelmäßig verlassen, solange keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.
Gerade daran fehlte es hier jedoch. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete die unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung hinsichtlich der tatsächlich zu erwartenden Haftbedingungen. Eine allgemein gehaltene Darstellung von Verbesserungsmaßnahmen ersetzt nicht ohne Weiteres die erforderliche Prüfung der konkreten Situation des Betroffenen.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Die Entscheidung ist für die Verteidigung in Auslieferungsverfahren von erheblicher praktischer Bedeutung.
Es genügt allerdings nicht, lediglich allgemein auf schlechte Haftbedingungen im ersuchenden Staat hinzuweisen. Die Einwände sollten möglichst konkret und durch belastbare Erkenntnisquellen belegt werden. Entscheidend kann insbesondere sein, in welcher Haftanstalt der Betroffene voraussichtlich untergebracht wird, wie viel persönlicher Haftraum tatsächlich zur Verfügung steht und welchen sanitären und sonstigen Haftbedingungen er dort ausgesetzt sein wird.
Bestehen belastbare Hinweise auf menschenrechtswidrige Bedingungen, muss das mit der Auslieferung befasste Gericht diese aufklären. Eine Überstellung darf nicht allein deshalb erfolgen, weil der ersuchende Staat abstrakt erklärt hat, die europäischen Mindeststandards einzuhalten.
Für die Verteidigung kann es deshalb entscheidend sein, frühzeitig auf eine individualisierte und belastbare Zusicherung des ersuchenden Staates hinzuwirken und deren Inhalt darauf zu überprüfen, ob sie die tatsächlichen Haftbedingungen des konkreten Betroffenen hinreichend absichert.
Fazit
Auch ein Europäischer Haftbefehl führt nicht automatisch zur Überstellung.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen im ersuchenden Staat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen drohen, müssen deutsche Gerichte die tatsächliche Gefahr sorgfältig prüfen. Pauschale Erklärungen über menschenrechtskonforme Haftbedingungen können eine konkrete Prüfung nicht ersetzen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt damit zugleich, dass die Haftbedingungen im Zielstaat ein entscheidender Ansatzpunkt der Verteidigung gegen eine Auslieferung sein können.