Wer den Streit angefangen hat, verliert nicht automatisch sein Notwehrrecht

BGH, Beschluss vom 15.07.2026 – 5 StR 255/26

Wer einen Streit provoziert, kann sich später nicht ohne Weiteres auf das uneingeschränkte Notwehrrecht berufen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede vorausgegangene Provokation das Recht zur Selbstverteidigung ausschließt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 die Anforderungen an eine Einschränkung des Notwehrrechts erneut deutlich gemacht. (Dejure)

Der Fall

Der Angeklagte verdächtigte einen Bekannten, für mehrere Einbruchdiebstähle in einer Kleingartenanlage verantwortlich zu sein. Beweise dafür hatte er nicht. Am Tatabend schickte er ihm mehrere beleidigende und bedrohliche Sprachnachrichten und forderte ihn auf, zu einer Gartenlaube zu kommen und 3.000 Euro „Schadenersatz“ mitzubringen. Andernfalls werde er ihm unter anderem „das Maul aufreißen“.

Der Bekannte erschien etwa eine Stunde später. Nach einem zunächst verbalen Streit wurde er nach den vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen möglicherweise als Erster körperlich. Er schlug dem Angeklagten mehrfach ins Gesicht, traf ihn kräftig an der Nase und versperrte ihm später möglicherweise den Ausgang aus der Laube. Als weitere Schläge erfolgten oder unmittelbar drohten, stach der Angeklagte einmal mit einem Klappmesser in den Bauch seines Angreifers. Dieser starb am folgenden Tag an den Folgen der Verletzung.

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Zwar ging es zu seinen Gunsten davon aus, dass im Zeitpunkt des Messerstichs eine Notwehrlage bestanden haben könnte. Wegen der vorausgegangenen Provokation sei sein Notwehrrecht jedoch eingeschränkt gewesen.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil vollständig auf.

Eine vorangegangene Provokation führt nicht automatisch zu einer Beschränkung des Notwehrrechts. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des später Angegriffenen und dem anschließenden Angriff. Der Angriff muss sich bei vernünftiger Betrachtung als adäquate und vorhersehbare Folge der Provokation darstellen. Außerdem muss festgestellt werden, inwieweit gerade das vorangegangene Verhalten den Angreifer zu seinem Angriff motiviert hat. (Dejure)

Daran fehlte es nach Auffassung des BGH. Zwischen den bedrohlichen Sprachnachrichten und der körperlichen Auseinandersetzung lag etwa eine Stunde. Zudem war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen, dass der spätere Getötete selbst die körperliche Eskalation einleitete, den Angeklagten mehrfach schlug und ihm schließlich den Weg aus der Laube versperrte.

Eine Provokation wirkt nicht unbegrenzt fort

Besonders bedeutsam ist ein weiterer Gesichtspunkt der Entscheidung: Selbst wenn zunächst von einer vorwerfbaren Provokation ausgegangen werden kann, bleibt das Notwehrrecht nicht zeitlich unbegrenzt eingeschränkt.

Der BGH beanstandete, dass das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt hatte, dass der Angeklagte auf die vorausgegangenen körperlichen Angriffe zunächst nicht seinerseits mit Gewalt reagiert hatte. Es war deshalb möglich, dass die maßgebliche weitere Eskalation inzwischen vom später Getöteten ausging. (Dejure)

Muss vor einem Messerstich immer gewarnt werden?

Auch hierzu enthält die Entscheidung einen wichtigen Hinweis. Bei einem lebensgefährlichen Messereinsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer kann grundsätzlich zunächst eine Androhung oder ein weniger gefährlicher Einsatz des Messers geboten sein.

Das gilt aber nicht schematisch. Ein milderes Verteidigungsmittel muss unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht besitzen, dass dem Angegriffenen das Risiko seines Scheiterns zugemutet werden kann. Die Verteidigungsmöglichkeiten eines Angegriffenen dürfen nicht durch Anforderungen eingeschränkt werden, die ihn im konkreten Moment einer erheblichen Gefahr aussetzen würden.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Die Entscheidung zeigt, dass bei Notwehrfällen der gesamte Ablauf einer Auseinandersetzung genau rekonstruiert werden muss. Die Feststellung, der Beschuldigte habe den Streit „angefangen“ oder sich zuvor aggressiv verhalten, reicht nicht aus, um ihm das Notwehrrecht abzusprechen.

Entscheidend ist vielmehr: Was war die ursprüngliche Provokation? Wie viel Zeit verging danach? Wer leitete die körperliche Auseinandersetzung ein? Wer setzte sie fort? Bestand eine Ausweichmöglichkeit? Welche weiteren Angriffe drohten unmittelbar? Und welches Verteidigungsmittel stand in diesem konkreten Moment tatsächlich zur Verfügung?

Gerade bei dynamischen Auseinandersetzungen kann sich die rechtliche Bewertung innerhalb weniger Sekunden verändern. Ein zunächst eingeschränktes Notwehrrecht kann deshalb nicht ohne weitere Prüfung auf jede spätere Phase des Geschehens übertragen werden.

Fazit

Wer einen Streit provoziert, verliert sein Recht auf Notwehr nicht automatisch. Eine Einschränkung setzt einen konkreten Zusammenhang zwischen der Provokation und dem späteren Angriff voraus und besteht nicht zwangsläufig während der gesamten weiteren Auseinandersetzung fort.

Für die Strafverteidigung kommt es deshalb darauf an, nicht nur den Beginn eines Konflikts, sondern insbesondere die Entwicklung und Eskalation bis zum entscheidenden Moment der Verteidigungshandlung herauszuarbeiten.

BGH, Beschluss vom 15.07.2026 – 5 StR 255/26 (Volltext)