Polizeiliche Maßnahmen

Polizeikontrolle und Identitätsfeststellung

§ 36 Abs. 5 StVO – Verkehrskontrolle

Die Polizei darf Verkehrsteilnehmer anhalten, um insbesondere

  • Führerschein und Fahrzeugschein zu kontrollieren,
  • die Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen,
  • die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu kontrollieren.

Nicht erforderlich sind:

  • Angaben zur Sache,
  • Erklärungen zu einem möglichen Tatvorwurf.

§ 13 Nds. SOG – Identitätsfeststellung

Die Polizei darf Ihre Identität unter anderem feststellen,

  • zur Gefahrenabwehr,
  • an Kontrollstellen,
  • an bestimmten gefährdeten Orten,
  • wenn Tatsachen einen entsprechenden Verdacht rechtfertigen.

Sie müssen grundsätzlich Angaben zu Ihrer Person machen und Ausweisdokumente vorzeigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.


§ 22 Nds. SOG – Durchsuchung von Personen

Eine Person darf durchsucht werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere

  • nach einer zulässigen Identitätsfeststellung,
  • zur Eigensicherung der Beamten,
  • zur Auffindung gefährlicher Gegenstände,
  • wenn gesetzliche Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen.

§ 23 Nds. SOG – Durchsuchung mitgeführter Sachen

Mitgeführte Taschen, Rucksäcke oder sonstige Gegenstände dürfen nur durchsucht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere

  • wenn die Person durchsucht werden darf,
  • wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass sich darin sicherzustellende Gegenstände befinden,
  • aus Gründen der Gefahrenabwehr.

Verhalten bei einer Kontrolle

  • Ruhe bewahren.
  • Ausweispapiere vorzeigen.
  • Keine Angaben zur Sache machen.
  • Nicht über den Tatvorwurf diskutieren.
  • Bei Zweifeln einen Strafverteidiger kontaktieren.