Polizeikontrolle und Identitätsfeststellung
§ 36 Abs. 5 StVO – Verkehrskontrolle
Die Polizei darf Verkehrsteilnehmer anhalten, um insbesondere
- Führerschein und Fahrzeugschein zu kontrollieren,
- die Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen,
- die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu kontrollieren.
Nicht erforderlich sind:
- Angaben zur Sache,
- Erklärungen zu einem möglichen Tatvorwurf.
§ 13 Nds. SOG – Identitätsfeststellung
Die Polizei darf Ihre Identität unter anderem feststellen,
- zur Gefahrenabwehr,
- an Kontrollstellen,
- an bestimmten gefährdeten Orten,
- wenn Tatsachen einen entsprechenden Verdacht rechtfertigen.
Sie müssen grundsätzlich Angaben zu Ihrer Person machen und Ausweisdokumente vorzeigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22 Nds. SOG – Durchsuchung von Personen
Eine Person darf durchsucht werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere
- nach einer zulässigen Identitätsfeststellung,
- zur Eigensicherung der Beamten,
- zur Auffindung gefährlicher Gegenstände,
- wenn gesetzliche Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen.
§ 23 Nds. SOG – Durchsuchung mitgeführter Sachen
Mitgeführte Taschen, Rucksäcke oder sonstige Gegenstände dürfen nur durchsucht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere
- wenn die Person durchsucht werden darf,
- wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass sich darin sicherzustellende Gegenstände befinden,
- aus Gründen der Gefahrenabwehr.
Verhalten bei einer Kontrolle
- Ruhe bewahren.
- Ausweispapiere vorzeigen.
- Keine Angaben zur Sache machen.
- Nicht über den Tatvorwurf diskutieren.
- Bei Zweifeln einen Strafverteidiger kontaktieren.