Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 129a StGB – einfach erklärt

Die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) gehört zu den schwersten Staatsschutzdelikten des deutschen Strafrechts. Anders als bei der kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) geht es hier um Zusammenschlüsse, deren Ziel besonders schwere Straftaten sind. Bereits die Gründung oder Mitgliedschaft kann strafbar sein – auch wenn die geplanten Anschläge noch nicht ausgeführt wurden.


Was ist eine terroristische Vereinigung?

Eine terroristische Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, der auf gewisse Dauer angelegt ist und dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, besonders schwere Straftaten zu begehen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Mord
  • Totschlag
  • Völkermord
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • Geiselnahme
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
  • besonders schwere Brandstiftungsdelikte
  • schwere Angriffe gegen die öffentliche Sicherheit

Nicht jede schwere Straftat genügt. Entscheidend ist, dass die Vereinigung auf solche besonders schweren Delikte ausgerichtet ist.


Einfaches Beispiel

A, B und C schließen sich zusammen.

Sie beschaffen Sprengstoff, erstellen Anschlagspläne und verteilen feste Aufgaben. Ziel ist es, durch einen Bombenanschlag möglichst viele Menschen zu töten.

Bereits dieser organisierte Zusammenschluss kann eine terroristische Vereinigung darstellen – selbst wenn der Anschlag noch verhindert wird.


Wann liegt keine terroristische Vereinigung vor?

Nicht jede Gruppe, die Straftaten begeht, ist automatisch eine terroristische Vereinigung.

Beispiel:

Drei Täter planen mehrere Wohnungseinbrüche oder Drogengeschäfte.

Dies kann eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) sein.

Eine terroristische Vereinigung liegt regelmäßig nicht vor, weil die Taten nicht auf die besonders schweren Delikte des § 129a StGB gerichtet sind.


Der Tatbestand einfach erklärt

Für eine Strafbarkeit sind insbesondere erforderlich:

  • mindestens drei Personen,
  • ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss,
  • eine gewisse organisatorische Struktur,
  • gemeinsames Ziel oder Tätigkeit zur Begehung besonders schwerer Straftaten.

Bereits die Gründung oder Mitgliedschaft kann strafbar sein.


Wer macht sich strafbar?

Strafbar sein können unter anderem:

  • Gründer,
  • Mitglieder,
  • Rädelsführer,
  • Personen, die Mitglieder werben,
  • Personen, die die Vereinigung organisatorisch unterstützen.

Daneben können weitere Straftatbestände erfüllt sein, etwa wenn konkrete Anschlagsvorbereitungen getroffen werden.


Häufige Probleme in der Praxis

1. Wo liegt der Unterschied zu § 129 StGB?

Der wichtigste Unterschied liegt im Ziel der Vereinigung.

  • § 129 StGB: Begehung gewöhnlicher Straftaten.
  • § 129a StGB: Begehung besonders schwerer Straftaten wie Mord, Sprengstoffanschläge oder Geiselnahmen.

2. Muss bereits ein Anschlag stattgefunden haben?

Nein.

Bereits die Bildung oder Mitgliedschaft kann strafbar sein.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass terroristische Anschläge überhaupt durchgeführt werden.


3. Muss jedes Mitglied jede Einzelheit kennen?

Nein.

Es genügt grundsätzlich, dass das Mitglied weiß, welchem Zweck die Vereinigung dient, und sich ihr bewusst anschließt oder sie unterstützt.


4. Wann liegt nur Unterstützung vor?

Nicht jede Hilfe macht automatisch zum Mitglied.

Ob jemand lediglich unterstützt oder bereits Mitglied ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


5. Welche Rolle spielen Chats und Messenger?

In Verfahren nach § 129a StGB spielen verschlüsselte Messenger, Chatgruppen, E-Mails und Telefonüberwachungen häufig eine zentrale Rolle.

Ob daraus tatsächlich eine Mitgliedschaft oder Unterstützung folgt, muss sorgfältig geprüft werden.


Typische Fallgestaltungen

Fall 1: Anschlagsplanung

Mehrere Personen planen gemeinsam einen Bombenanschlag und beschaffen bereits Sprengstoff.

➡️ Möglicher Anwendungsfall des § 129a StGB.


Fall 2: Rekrutierung

Eine Person wirbt gezielt neue Mitglieder für eine terroristische Vereinigung.

➡️ Kann ebenfalls strafbar sein.


Fall 3: Finanzierung

Ein Unterstützer sammelt gezielt Geld, um Anschläge oder Waffenkäufe zu finanzieren.

➡️ Je nach Einzelfall kann auch dies strafrechtliche Folgen haben.


Fall 4: Propaganda

Allein das Verbreiten extremistischer Inhalte genügt nicht automatisch für eine Strafbarkeit nach § 129a StGB.

Erforderlich ist regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung.


Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Verfahren wegen § 129a StGB gehören zu den umfangreichsten Ermittlungsverfahren überhaupt. Häufig werden über Monate oder Jahre Telekommunikation überwacht, Wohnungen observiert sowie Datenträger und Mobiltelefone ausgewertet.

Mögliche Verteidigungsansätze sind unter anderem:

  • Es bestand keine terroristische Vereinigung im Sinne des Gesetzes.
  • Der Beschuldigte war kein Mitglied der Vereinigung.
  • Eine Unterstützung kann nicht nachgewiesen werden.
  • Chats oder Telefongespräche werden falsch interpretiert.
  • Die Beweismittel reichen für einen Tatnachweis nicht aus.
  • Ermittlungsmaßnahmen waren rechtswidrig oder unverhältnismäßig.

Gerade Staatsschutzverfahren stellen hohe Anforderungen an die Strafverteidigung. Aufgrund des erheblichen Umfangs der Ermittlungsakten und der Vielzahl technischer Beweismittel ist eine sorgfältige Prüfung jedes einzelnen Vorwurfs von besonderer Bedeutung.

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Gesetzestext

§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

3.

(weggefallen)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,

2.

Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3.

Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,

4.

Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5.

Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).