Promillegrenzen

Welche Promillegrenzen gibt es?

 

Folgende Promillegrenzen gibt es bei der Blutalkoholkonzentration (BAK):

  • 0,0 ‰ BAK

Promillegrenze für Fahranfänger (Probezeit) und Personen unter 21 Jahren für Bus-, Taxi- und Mietwagenfahrer.

  • 0,3 ‰ BAK

Treten neben einer BAK von 0,3 ‰ alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf, geht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus. Mögliche Sanktionen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis.

  • 0,5 ‰ BAK

Bei einer BAK von 0,5 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die bei Ersttätern zu einem Fahrverbot (i.d.R. ein Monat), einer Geldbuße (500 Euro), sowie zwei Punkten im Fahreignungsregister führt. Wiederholungstätern drohen eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro und die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

  • 1,1 ‰ BAK

Bei einer BAK von 1,1 ‰ geht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern aus. Ab dieser Grenze begeht der Autofahrer (unabhängig von Ausfallerscheinungen) eine Straftat. Mögliche Sanktionen: Geldstrafe (i.d.R. 30 Tagessätze), Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Entziehung der Fahrerlaubnis, drei Punkte im Fahreignungsregister.

  • 1,6 ‰ BAK

Bei einer BAK von 1,6 ‰, wird die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet.

Bei Radfahrern liegt ab diesem Wert die absolute Fahruntüchtigkeit vor.

  • 2,0 ‰ BAK

Ab einer BAK von 2,0 ‰ hat das Gericht die Anwendung von § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen und im Urteil zu erörtern. Der BGH geht davon aus, dass bei einem Täter, der eine Tatzeit-BAK von zwischen 2,3 ‰ und 2,7 ‰ aufweist, die Annahme der erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich ist und sich diese nur ausschließen lasse, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt seiner Hemmungsfähigkeit sprechen.

  • 3,0 ‰ BAK

BAK-Werte ab 3,0 ‰ veranlassen regelmäßig zur Prüfung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit). Bei alkoholungewöhnten Tätern wird zwar i.d.R. von Schuldunfähigkeit auszugehen sein, jedoch kann die Schuldfähigkeit, wenngleich auch eingeschränkt, erhalten oder aber bereits bei einem geringeren Wert ausgeschlossen sein.

Insbesondere bei alkoholgewöhnten Tätern ist das indizielle Gewicht der BAK-Werte geringer als bei Gelegenheitstrinkern.

Bei Tötungsdelikten und schweren Straftaten verschieben sich die soeben genannten Grenzen nach oben. Aufgrund der hohen Hemmschwelle, die zur Begehung solcher Delikte überwunden werden muss, geht der BGH aber davon aus, dass bei diesen Delikten neben einer genauen Vorsatzprüfung ein besonders strenger Maßstab an die Prüfung der Schuldfähigkeit anzulegen ist (sog. »Hemmschwellentheorie«).

Der Richtwert für eine verminderte Schuldfähigkeit verschiebt sich daher auf

  • 2,2 ‰ BAK,

der für eine Schuldunfähigkeit auf

  • 3,3 ‰ BAK.