Handy am Steuer

§ 23 Abs. 1 a StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Wird man bei der Benutzung eines Handy am Steuer erwischt, so drohen einem ein Bußgeld in Höhe von (aktuell) 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Vereinfacht ausgedrückt, wird man dann zur Rechenschaft gezogen, wenn man die technischen Funktionen des Gerätes in Anspruch nimmt.
Zum Beispiel die Aufnahme des Gerätes zwecks:
– des Ablesens der Uhrzeit/ der Nummer
– des Ausschaltens des Gerätes/ des Wegdrückens eines eingehenden Anrufes
– des Abhörens eines Signaltons, um zu kontrollieren ob das Handy ausgeschaltet ist.
Die vorgenommene Handlung muss also einen Bezug zu der Funktion des Gerätes aufweisen.

NICHT VERBOTEN ist:
Die Aufnahme des Handys, um es anderenorts wieder abzulegen oder weiterzugeben, ohne die technischen Funktionen in Anspruch zu nehmen.

Anders verhält es sich bei einem iPod.

Das Amtsgericht Waldbröl entschied in seinem Urteil vom 31. Oktober 2014 AZ. 44 OWI 225 Js 1055/14-121/14, dass Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons fallen und damit die Bedienung eines iPod (MP3-Player) nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann. Zwar ist man durch die Bedienung eines iPod nicht weniger abgelenkt, als durch die Bedienung eines Smartphones, doch handelt es sich bei dem MP3-Player nicht um ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes.