Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Gefahr

Übeschreiten der Geschwindigkeit

Notstand

Geschwindigkeitsüberschreitung: Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?

Darf man bei Durchfall, heftigen Wehen einer Schwangeren etc. ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen?

Autofahrer überschreiten immer mal wieder die zulässige Höchstgeschwindigkeit. In der Regel führt der Autofahrer zu seiner Verteidigung einen aus seiner Sicht wichtigen Grund an. Es kam schon vor, dass Durchfall, heftige Wehen einer Schwangeren, einzuhaltende Termine oder die Erkrankung eines Tieres als Rechtfertigung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung herhalten mussten. Doch wie erfolgsversprechend ist das? Kann bei Vorliegen einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tatsächlich erlaubt sein?

Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann tatsächlich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt sein. Dem Autofahrer kann nämlich ein sogenannter rechtfertigender Notstand zur Seite stehe. Geregelt ist dies in § 16 OWiG. Danach ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt, wenn der Autofahrer damit eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut (Bsp.: Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit) von sich oder einem anderen abwenden will. Dies allein genügt jedoch noch nicht, einen Geschwindigkeitsverstoß zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es noch einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen. Das Interesse an der Abwendung der Gefahr muss das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs wesentlich überwiegen. Zudem dürfen keine gleich wirksamen aber milderen Alternativen zur Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen.

Welche Voraussetzungen müssen für einen rechtfertigenden Notstand vorliegen?

Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, um einen Geschwindigkeitsverstoß zu rechtfertigen:

  • Bestehen einer Gefahr für ein Rechtsgut (Bsp.: Gesundheit einer Schwangeren)
  • Interesse an der Abwendung der Gefahr wiegt schwerer als Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, wie die allgemeine Verkehrslage und Verkehrsdichte zur Tatzeit war. War nämlich die Sicherheit des Straßenverkehrs zu keiner Zeit gefährdet, kann das Interesse daran zurücktreten. Zu beachten ist, dass auf die konkrete Gefährdungslage abgestellt werden muss. Auf die abstrakte Gefahr der Geschwindigkeitsüberschreitung kommt es nicht an.

  • Geeignetheit der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Abwendung der Gefahr

    Hier ist zu prüfen, ob die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überhaupt zu einem messbaren Zeitgewinn geführt hat. Zu fragen ist danach, ob der Geschwindigkeitsverstoß im Gegensatz zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer schnelleren Abwendung der Gefahr geführt hätte.

  • Kein Vorliegen gleich wirksamer aber milderer Alternativen

    Schließlich muss danach gefragt werden, ob die Abwendung der Gefahr nicht auch durch andere Maßnahmen möglich war. Die Maßnahmen müssen aber zumindest genauso wirksam sein, wie der Geschwindigkeitsverstoß. So kann etwa das Herbeirufen eines Notarztes gegenüber dem zu schnellen Transport eines Kranken im privaten PKW eine bessere Alternative darstellen.

Überblick über Entscheidungen

Im Folgenden Überblick über Entscheidungen zum Thema Geschwindigkeitsverstoß und Rechtfertigung.

Eine Rechtfertigung verneinten die Gerichte in den folgenden Fällen:

Folgende Gründe können eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen möglicherweise rechtfertigen:

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