Abmahnung bei Filesharing

Torrent

Die Abmahnkanzlei (in vielen Fällen die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer) fordert meistens neben einer Unterlassungserklärung auch die Kosten der Rechtsverfolgung und einen Pauschalbetrag als Schadensersatz.

Der vermeintliche Verstoß führt zunächst zu der Feststellung der IP-Adresse, des Datums, der Uhrzeit, des HASH-Wertes.

In vielen Fällen lohnt sich gegen die Abmahnungen wegen Filesharing über Tauschbörsen wie z.B. Torrent, Emule etc. rechtlich vorzugehen. Eine genaue Überprüfung folgender Punkte kann u.U. zur erfolgreichen Verteidigung beitragen.

  • Nachweis der Lizenzinhaberschaft

Wer darf den Anspruch geltend machen? Wer darf klagen?

  • Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse

Oftmals wird zur Ermittlung die Software der Firma Guardaley eingesetzt.   Nach Auffassung des Amtsgerichts Koblenz sei das Tool „Observer“ der Firma Guardaley nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln (Az.: 153 C 3184/14), was zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Insofern wird auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2012 – Az.: 6 W 242/11), des LG Berlin (Urt. v. 03.05.2011 – Az.: 16 O 55/11) und des AG Frankenthal (Urt. v. 23.06.2014 – Az.: 3b C 145/14) verwiesen.

Das AG Düsseldorf wies mit Urteil vom 30.07.2015 (Az.: 57 C 9677/14) eine Klage ab, da es die einmalige Feststellung der IP-Adresse als (noch) nicht für ausreichend erachtete, um damit den richtigen Inhaber des Anschlusses zuverlässig und fehlerfrei zu ermitteln.

  • Nachweis der Pflichtverletzung

Gegen wen richtet sich der Anspruch? Wer ist zu verklagen?

Trägt der betroffene Anschlussinhaber vor, dass sein PC zu der genannten Zeit ausgeschaltete gewesen ist und legt hierfür Beweise (Zeugen, Orte, Zeiten) vor, so kann ein Unterlassungsanspruch ausscheiden.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann der Anschlussinhaber auch nicht im Wege der Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzung des Ehegatten in Anspruch genommen werden, (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 1 BvR 2365/11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2013, 11 W 8/13). Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln, kann der Anschlussinhaber nicht „per se“ als Haftungspflichtiger herangezogen werden,

(LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, 33 O 353/11), wenn er nicht der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist. Das Amtsgericht Stuttgart hat ausgeführt, dass die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast und auch nicht zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers führt, Informationen bzw. Sachverhalte für den Anspruchsteller und dessen Prozesserfolg benötigten Tatsachenstoff zu verschaffen (AG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, Az.: 50 C 2534/15).

  • Prozentsatz der heruntergeladenen/ angebotenen Datei
  • Fremder Zugriff auf das WLAN
  • Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung
  • 97a UrhG – Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
  • überhöhter Streitwert –AG Hamburg , Az. 31 a C 108/13 (1000,00 €)
  • überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten

Seit dem 09.10.2013 ist das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (BGBl 2013 Teil I Nr. 59, Seite 3714) in Kraft getreten ist. Danach sollen bei entsprechenden Abmahnungen die (Anwalts-) Gebühren nunmehr „gedeckelt“ werden (Streitwert 1.000,00 €, Anwaltsgebühren 130,00 €).

  • „schöpferische Schwelle“ (inbes. bei Pornos), Beschluss Landgericht München I, Az.: 7 O 22293/12
  • Hinweis- und Kontrollpflichten gegenüber minderjährigen Kindern

Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst, so dass u.U. langfristige Verpflichtungen entstehen könnten. Nach einer rechtlichen Überprüfung bietet sich sehr oft an eine sog. Modifizierte (abgespeckte) Unterlassungserklärung abzugeben.